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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2947

KESt-Entlastung für britische Investmentfonds

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0479-IV/4/2008vom 22.02.2008

Wortlaut laut Findok

Nach österreichischem Recht unterliegen ausländische Investmentfonds hinsichtlich der aus Österreich zufließenden Dividendenerträgnisse keiner österreichischen Besteuerung; denn gemäß § 42 Investmentfondsgesetz sind die ausländischen Fonds - ungeachtet ihrer Rechtsform - transparent. Die von den österreichischen Kapitalgesellschaften einzubehaltende KESt stellt daher keine Steuer des ausländischen Fonds, sondern eine Steuer der Anteilsinhaber des ausländischen Fonds dar. Würde diese Sichtweise des innerstaatlichen Rechts auch auf der Ebene der DBA angewendet, dann wäre für eine Steuerrückerstattung an den ausländischen Fonds kein Raum. Österreich hat sich aber - aus Erwägungen, die sich bereits im "OECD-Partnership-Report" finden - dennoch mit einer DBA-Auslegung einverstanden erklärt, derzufolge jenen Publikumsfonds, die nach ausländischem Recht intransparent sind und deren steuerliche Ansässigkeit nach Maßgabe des jeweiligen DBA von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt wird, Steuerrückerstattung zu leisten. Die Steuerrückerstattung setzt daher bei dieser DBA-Auslegung keine Rückerstattungsanträge sämtlicher Anteilsinhaber voraus. Bei Abkommen, die dem OECD-Muster entsprechen, werden demzufolge 10%-Punkte der österreichischen KESt rückerstattet. Ab 2008 wird diese Steuerrückerstattung bei den üblicherweise unbesteuerten Auslandsfonds nur mehr insoweit vorgenommen, als die Fondsinvestoren in Staaten ansässig sind, mit denen Österreich eine DBA-Verpflichtung zur Quellensteuerherabsetzung eingegangen ist. Nur dann, wenn der ausländische Investmentfonds mit den österreichischen Kapitalerträgen einer tatsächlichen Besteuerung unterliegt, wenn sonach die oben beschriebene DBA-Auslegung nicht zur einem mit dem Investmentfondsgesetz unvereinbaren unbesteuerten Durchfluss in die Hände der Fondsteilhaber führt, wird von einer Aliquotierung der Rückerstattung nach Maßgabe der Ansässigkeit der Fondsinvestoren Abstand genommen. Im Zuge einer Verständigung mit der britischen Steuerverwaltung wurde von britischer Seite erläutert, dass nachstehende britische Investmenteinrichtungen als solche der britischen Körperschaftsbesteuerung unterliegen und dass hierbei die an die Anteilsinhaber fließenden Ausschüttungen keine gewinnmindernde Wirkung haben: Investment Trust Companies (ITCs), Open Ended Investment Companies (OEICs), Authorised Unit Trusts (ITCs). Für diese Fonds wird daher auch künftig ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit der Fondsinvestoren eine KESt-Herabsetzung auf 15% erfolgen können. Großbritannien hat in dem Verständigungsverfahren aber nur diese Herabsetzung auf 15% eingefordert und ist nicht so weit gegangen, darüber hinaus aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen ein Verlangen nach vollständiger KESt-Entlastung zu stellen. Dieses wäre auch nicht angebracht, weil es Sache jedes Staates ist zu bestimmen, wem Einkünfte zugerechnet werden. Österreich rechnet Fondseinkünfte bei inländischen und ausländischen Fonds unmittelbar den Fondsinvestoren zu, sodass kein EU-rechtliches Erfordernis erkennbar ist, ausländische Fonds gegenüber inländischen zu begünstigen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes Eisenstadt, bei den genannten Rechtsformen britischer Fonds die Kapitalertragsteuer im Ausmaß von 10%-Punkten rückzuerstatten, erweist sich daher als rechtsrichtig. Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008

Normen und Schlagworte

ausländische Investmentfondstransparente FondsSteuerrückerstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0479-IV/4/2008
Stammnummer
34957
Gültig
22.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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