Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2976
EWR-konforme Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine liechtensteinische Aktiengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1735-IV/4/2008vom 01.07.2008
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine in Liechtenstein
ansässige Aktiengesellschaft, der 15% der Anteile einer
österreichischen GmbH gehören, von dieser GmbH eine
Gewinnausschüttung, dann ist die österreichische Kapitalertragsteuer
(wenn die Gewinnausschüttung auch in Anwendung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise der liechtensteinischen AG zuzurechnen ist) gemäß
Artikel 10 Abs. 2 DBA-Liechtenstein auf 15% herabzusetzen. Aus der
Mutter-Tochterrichtlinie ist in diesem Zusammenhang keine weitere
Steuerentlastung zu gewinnen, da diese EG-Richtlinie nur für die
Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten gilt und ein
Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EWR-Vertrages wegen der fehlenden
Amtshilfebereitschaft Liechtensteins nicht vorliegen kann (EAS 2956).
Es ist wohl richtig, dass nach der Rechtsprechung des EuGH
(EuGH 18.12.2007, C-101/05, Rechtssache "A") fehlende Amtshilfe durch
Informationsaustausch nur dann einen Grund für eine Verweigerung einer
Steuerbefreiung darstellt, wenn für die Steuerbehörde das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
"nur in der Weise nachgeprüft werden
kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat .... einholt".
Doch kann ein von der liechtensteinischen Steuerverwaltung bestätigtes
Formular ZS-QU2 nicht als "Ersatz" für eine Prüfung im Amtshilfeweg
gewertet werden. Denn in Abschnitt IV des Formulars bestätigt die
liechtensteinische Steuerverwaltung nichts anderes als die Ansässigkeit des
liechtensteinischen Gesellschafters im Sinn des DBA-Ö/FL. Das Formular
verzichtet im Bestätigungsteil des Abschnitts IV bewusst darauf, die
ausländische Verwaltung zu nötigen, auch die Verantwortung für
die Richtigkeit der übrigen Angaben des Dividendenempfängers (insb.
betriebliche Aktivität, eigene Arbeitskräfte, eigene
Räumlichkeiten, steuerliche Zurechnung der Gewinnausschüttung) zu
übernehmen; ein Verlangen nach inhaltlicher Prüfung solcher Aspekte
durch die bestätigende ausländische Verwaltung - die idR nur im Rahmen
von Außenprüfungen möglich ist - würde idR einer
Sofortbescheinigung des Formulars durch die DBA-Partnerverwaltung
entgegenstehen. Kommt daher beispielsweise im Rahmen einer österreichischen
Außenprüfung bei der ausschüttenden Gesellschaft der Verdacht
einer Steuerumgehung auf (zB es werden erstmals in einem späteren
Prüfungsverfahren Umstände aufgedeckt, die Anlaß für die
Vermutung sind, dass die Beteiligung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
treuhändig für eine US-Konzerngesellschaft gehalten wird), bedarf es
zur Aufklärung einer Zusammenarbeit zwischen den beiden
Steuerverwaltungen.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AmtshilfeEWR-GrundfreiheitenZS-QU2AnsässigkeitsbestätigungSteuerumgehungwirtschaftliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1735-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35872
- Gültig
- 01.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF