…Kontotransfer in das Ausland stattfindet oder nicht. Ob Personen, denen Zinsen aus inländischen Sparbüchern und Bankkonten zufließen, zu dem begünstigten Personenkreis der "Bediensteten des Zentrums" zählen, müsste im Zweifelsfall vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beurteilt und entschieden werden. 19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr…
…Lohnsteuereinbehaltung als auch die Bediensteten von der Erfassung im Veranlagungsweg. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen. Die Steuerbefreiung gilt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens auch für Ruhegenüsse, gleichgültig ob diese laufend oder als Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen ausgezahlt…
…BGBl. Nr. 350/1979) nur unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Bei Bediensteten, die beim Europäischen Patentamt in München tätig sind und sowohl in Deutschland als auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügen, ist außerdem nach Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221…
…Lohnsteuereinbehaltung als auch die Bediensteten von der Erfassung im Veranlagungsweg. Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen. Die Steuerbefreiung gilt gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens auch für Ruhegenüsse, gleichgültig ob diese laufend oder als Kapitalabfindung oder ob sie dem ehemaligen Bediensteten oder seinen Hinterbliebenen ausgezahlt…
Gemäß Artikel 13 lit. b des am 28. Juli 1960 in Genf unterzeichneten Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), BGBl. Nr. 142/1961, sind Gehälter und Bezüge, die Angestellte der Organisation beziehen, in Österreich von der Besteuerung befreit. Diese…
…macht aus den ÖBB keine Gesellschaft des privaten Rechtes. Bezüge, die an in Deutschland ansässige Bedienstete der ÖBB gezahlt werden, fallen daher unter Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. Oktober 1954 (EAS 609).Artikel 10 des Abkommens teilt Österreich das Besteuerungsrecht an allen…
…des GmbH-Gesetzes anzuwenden sind, ohne jedoch GmbH oder gar AG zu sein. Ihr Sitz ist in Wien. Sie ist somit selbst eine österreichische juristische Person öffentlichen Rechts. Damit fallen die an die Auslandsmitarbeiter der ÖBB gezahlten Bezüge, und zwar auch jene an ÖBB-Bedienstete…
…daß die Erwerbsklausel des Artikels 19 Abs. 4, also jene Klausel, die das Personal erwerbswirtschaftlicher staatliche Einrichtungen eines Staates aus dem Anwendungsbereich des Artikels 19 herauslöst, für die Italienischen Staatsbahnen wirkungslos bleibt. Die Aktivbezüge der in Österreich lebenden Bediensteten der Italienischen Staatsbahnen sind daher in…
…Die sonach weiterhin angewendete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat für alle Personengruppen Bedeutung, bei denen in gleicher Weise wie im entschiedenen Beschwerdefall Österreich durch das Völkerrecht ein steuerlicher Zugriff auf die Auslandseinkünfte verwehrt ist; sie gilt daher auch für die solcherart begünstigten Bediensteten der internationalen Organisationen.…
Schweizerische AHV-Pensionen und Pensionen aus schweizerischen Pensionskassen fallen grundsätzlich unter Artikel 18 DBA-Schweiz und unterliegen diesfalls in den Händen des in Österreich ansässigen Pensionsempfängers der österreichischen Besteuerung (zB EAS 603). Nur soweit die Pensionsleistungen unter Artikel 19 DBA-Schweiz fallen, trifft Österreich eine…
…Kassenstaatsregel" des Artikels 19 des Abkommens fallen, so trifft diese Beurteilung nur für einen Sonderfall zu; nämlich jenen, in dem die AHV-Rente an einen ehemals öffentlich Bediensteten der Schweiz gezahlt wird. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der Kassenstaatsregel ergibt sich aus Abs. 1 des Artikels 19…
…Anwendung der Kassenstaatsregel des Art. 10 DBA reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem…
…735, EAS 1369). Dies gilt gemäß Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, auch für Bedienstete der UN-Spezialorganisationen, wie etwa des Weltpostvereins (Art. I Abschn. 1 Z II lit. h conv. cit.…
Verlegt eine UN-Bedienstete, die in der Hauptsache beim Weltpostverein (WPF), einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, in Bern tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre WPF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für…
Verlegt eine pensionierte UNO-Bedienstete französischer Staatsbürgerschaft, die in der Hauptsache bei einer UNO-Teilorganisation in Genf tätig gewesen ist, ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre UNO-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen…
Verlegt eine UNO-Bedienstete, die in der Hauptsache bei einer UNO-Teilorganisation in Genf tätig gewesen ist, aus Anlass ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird ihre UNO-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle…
…in Deutschland lebende ehemalige Bedienstete gezahlt werden, unterliegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung in Deutschland und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS 841). Handelt es sich allerdings bei dem Arbeitgeber um eine österreichische Körperschaft des öffentlichen Rechts…
…ist in solchen Fällen allerdings auch der Umstand, ob Mitarbeiter des österreichischen Großhandelsunternehmens Vertriebsaktivitäten für das schweizerische Unternehmen in einer Art und Weise entfalten, wie dies sonst Bedienstete in einer Vertriebsniederlassung des schweizerischen Unternehmens in Österreich tun würden. Sollte dies zu verneinen sein und sollte…
…selbst (Art. XII Abschn. 27 lit. e des UNIDO-Amtssitzabkommens idF BGBl. Nr. 245/1967). Nach Ansicht des BMF war diese Bestimmung nur für im Aktivstand befindliche UNIDO-Bedienstete anwendbar, eine Anwendbarkeit nach dem Übertritt in den Ruhestand wurde jedoch verneint (vgl. EAS 1209). Da…
…Freilassing ansässiger Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen, der als Grenzgänger bei den ÖBB in Salzburg beschäftigt ist, unterliegt der Besteuerung in Österreich. Die durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 825/1992 geschaffene Körperschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist eine solche des öffentlichen Rechtes; der Umstand, dass die Bestimmungen des GesmbH…