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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 866

Betriebspensionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nach Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftV 14/3-IV/4/96vom 22.04.1996

Wortlaut laut Findok

  Pensionen, die von österreichischen Arbeitgebern an in Deutschland lebende ehemalige Bedienstete gezahlt werden, unterliegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung in Deutschland und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS 841). Handelt es sich allerdings bei dem Arbeitgeber um eine österreichische Körperschaft des öffentlichen Rechts, fallen die Pensionen unter Artikel 10 DBA-Deutschland, mit der Folge, dass sie in Österreich der Besteuerung zu unterziehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind. 22. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungRentenPension

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
V 14/3-IV/4/96
Stammnummer
16126
Gültig
22.04.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF