Findok · EAS-Auskünfte
EAS 866
Betriebspensionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftV 14/3-IV/4/96vom 22.04.1996
Wortlaut laut Findok
Pensionen, die von österreichischen Arbeitgebern an in
Deutschland lebende ehemalige Bedienstete gezahlt werden, unterliegen
gemäß Artikel 9 Abs. 4 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung in Deutschland und sind in
Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS 841). Handelt es sich
allerdings bei dem Arbeitgeber um eine österreichische Körperschaft
des öffentlichen Rechts, fallen die Pensionen unter Artikel 10
DBA-Deutschland, mit der Folge, dass sie in Österreich der Besteuerung zu
unterziehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen
sind.
22. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 14/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 16126
- Gültig
- 22.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF