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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1355

Schweizerische AHV-Pensionen

geltende FassungEAS-AuskunftP 225/2-IV/4/98vom 03.11.1998

Wortlaut laut Findok

Auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhende Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die an in Österreich ansässig gewordene Schweizer gezahlt werden, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden als solche regelmäßig in Anwendung von Artikel 18 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung unterzogen (EAS 981); sie sind folglich in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Wendet die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Genf ein, dass Steuerpflicht in der Schweiz bestehe, weil es sich bei den schweizerischen AHV-Pensionen um die Leistungen aus der staatlichen Sozialversicherung der Schweiz handelt, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ausgezahlt werden und die folglich nicht unter Artikel 18 DBA-Schweiz, sondern unter die "Kassenstaatsregel" des Artikels 19 des Abkommens fallen, so trifft diese Beurteilung nur für einen Sonderfall zu; nämlich jenen, in dem die AHV-Rente an einen ehemals öffentlich Bediensteten der Schweiz gezahlt wird. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der Kassenstaatsregel ergibt sich aus Abs. 1 des Artikels 19, demzufolge dieser Artikel nur folgende Zahlungen erfasst: "Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen... auszahlt,...". Sollte die schweizerische AHV-Einrichtung sowie das kantonale Steueramt Schwyz weiterhin an der schweizerischen Steuerpflicht für AHV-Renten an ehemalige schweizerische Angestellte privater Arbeitgeber festhalten, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 des Abkommens bereinigt werden. 3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SozialversicherungsrentenKassenstaatsregelöffentlich BediensteteVerständigungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 225/2-IV/4/98
Stammnummer
30056
Gültig
03.11.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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