Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1510
In Österreich ansässige Bedienstete der Italienischen Staatsbahnen
geltende FassungEAS-AuskunftSch 448/1-IV/4/99vom 12.08.1999
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 19 DBA-Italien
dürfen Vergütungen, die der italienische Staat für ihm erbrachte
Dienste zahlt, nur in Italien besteuert werden. Art. 19 Abs. 2 des Abkommens
bezieht ausdrücklich die an das Personal von Einrichtungen der
Italienischen Staatsbahnen gezahlten Vergütungen in diese Regelung mit ein.
Dies kann nur so verstanden werden, daß die Erwerbsklausel des Artikels 19
Abs. 4, also jene Klausel, die das Personal erwerbswirtschaftlicher staatliche
Einrichtungen eines Staates aus dem Anwendungsbereich des Artikels 19
herauslöst, für die Italienischen Staatsbahnen wirkungslos bleibt. Die
Aktivbezüge der in Österreich lebenden Bediensteten der Italienischen
Staatsbahnen sind daher in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
12. August
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 19 Abs. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 448/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2759
- Gültig
- 12.08.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF