Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2300
KESt-Entlastung für Bedienstete der internationalen Organisationen
geltende FassungEAS-AuskunftR 664/1-IV/4/03vom 10.06.2003
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 29. Jänner 1965, 0202/63, entschieden, dass bei diplomatisch
privilegierten Personen, die kraft Völkerrechts mit Auslandseinkünften
nicht besteuert werden dürfen, ein Verzicht Österreichs auf
unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen
der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen
Steuerpflichtigen anzunehmen ist.
Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten
als "beschränkt Steuerpflichtige" ist von der österreichischen
Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl.
Nr. 66/1966, ungeachtet des Umstandes aufrecht erhalten worden, dass nach dieser
Konvention eine Besteuerung von privaten Inlandseinkünften zulässig
wäre. Dies hatte zur Folge, dass von Zinseneinkünften keine
Kapitalertragsteuer zu erheben war, da dieser Steuerabzug unbeschränkte
Steuerpflicht vorausgesetzt hätte.
Die sonach weiterhin angewendete Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes hat für alle Personengruppen Bedeutung, bei denen
in gleicher Weise wie im entschiedenen Beschwerdefall Österreich durch das
Völkerrecht ein steuerlicher Zugriff auf die Auslandseinkünfte
verwehrt ist; sie gilt daher auch für die solcherart begünstigten
Bediensteten der internationalen Organisationen.
Gemäß Abschnitt 37 lit. f in Verbindung mit
Abschnitt 39 des mit den Vereinten Nationen abgeschlossenen Amtssitzabkommens,
BGBl. III Nr. 99/1998, sind die am Wiener Amtssitz tätigen UNO-Bediensteten
von der Besteuerung aller Auslandseinkünfte befreit, wenn sie nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind daher auch von
der österreichischen Zinsen-KESt zu entlasten.
Die gleichen Privilegien stehen einem US-Staatsbürger
zu, der als Bediensteter der vorbereitenden Kommission für die Organisation
des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot (CTBO) in Wien tätig
ist. Diese Gleichstellung ergibt sich aus der Verordnung BGBl. II Nr.
63/1997.
Ob Personen, denen Zinsen aus inländischen
Sparbüchern zufließen, zu dem begünstigten Personenkreis
zählen, müsste im Zweifelsfall vom Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten beurteilt und entschieden werden.
10. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Art. 37 lit. f Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
- Art. 39 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
- Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997
DiplomatenUNO-BediensteteCTBO-BediensteteZinseneinkünfteKapitalertragsteuerabzugKESt-Abzugbeschränkte Steuerpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 664/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36287
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF