Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2498
Bedienstete des Europäischen Fremdsprachenzentrums
geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/26-IV/4/03vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 29. Jänner 1965, 0202/63, entschieden, dass bei diplomatisch
privilegierten Personen, die kraft Völkerrecht mit Auslandseinkünften
nicht besteuert werden dürfen, ein Verzicht Österreichs auf
unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen
der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen
Steuerpflichtigen anzunehmen ist.
Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten
als "beschränkt Steuerpflichtige" ist von der österreichischen
Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl.
Nr. 66/1966, ungeachtet des Umstandes aufrecht erhalten worden, dass nach dieser
Konvention eine Besteuerung von privaten Inlandseinkünften zulässig
wäre. Dies hatte zur Folge, dass bei Diplomaten von Zinseneinkünften
keine Kapitalertragsteuer zu erheben war, da dieser Steuerabzug
unbeschränkte Steuerpflicht vorausgesetzt hätte.
Die sonach weiterhin angewendete Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes hat für alle Personengruppen Bedeutung, bei denen
in gleicher Weise wie im entschiedenen Beschwerdefall Österreich durch das
Völkerrecht ein steuerlicher Zugriff auf die Auslandseinkünfte
verwehrt ist; sie gilt daher auch für die solcherart begünstigten
Bediensteten der internationalen Organisationen (EAS 2300).
Gemäß Artikel 10 Abs. 7 des Zusatzabkommens vom
7. September 1998, BGBl. III Nr. 153/1998, zum Allgemeinen Abkommen über
die Privilegien und Immunitäten des Europarates betreffend das
Europäische Zentrum für Lebende Sprachen (EFSZ) sind die Bediensteten
des Zentrums von der Besteuerung aller Auslandseinkünfte befreit, wenn sie
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Artikel 13).
Sie sind daher auch von der österreichischen Zinsen-KESt zu entlasten,
wobei unerheblich ist, um welchen zinsenbringenden Bankkontotyp es sich handelt
und ob später bei Wohnsitzwechsel in ein anderes EU-Land ein Kontotransfer
in das Ausland stattfindet oder nicht.
Ob Personen, denen Zinsen aus inländischen
Sparbüchern und Bankkonten zufließen, zu dem begünstigten
Personenkreis der "Bediensteten des Zentrums" zählen, müsste im
Zweifelsfall vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beurteilt und entschieden werden.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 7 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen), BGBl. III Nr. 153/1998
- Art. 13 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen), BGBl. III Nr. 153/1998
Europäisches Fremdsprachenzentrumdiplomatisch privilegierte Personenbeschränkte SteuerpflichtDiplomatenZinseneinkünfteKapitalertragsteuerabzugSteuerentlastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0501/26-IV/4/03
- Stammnummer
- 36415
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF