Findok · EAS-Auskünfte
EAS 165
Bedienstete des Europäischen Patentamtes mit Doppelwohnsitz
geltende FassungEAS-AuskunftN 762/1/1-IV/4/92vom 22.09.1992
Wortlaut laut Findok
Aktivbezüge, die an Bedienstete des
Europäischen Patentamtes ausbezahlt werden, sind nach Artikel 16 des
Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen
Patentorganisation (BGBl. Nr. 350/1979) nur unter Progressionsvorbehalt von der
Besteuerung freizustellen.
Bei Bediensteten, die beim Europäischen Patentamt in
München tätig sind und sowohl in Deutschland als auch in
Österreich über einen Wohnsitz verfügen, ist außerdem nach
Artikel 16 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl.
Nr. 221/1954, festzustellen, in welchem der beiden Staaten sich der Mittelpunkt
der Lebensinteressen des Bediensteten befindet. Ist dieser Lebensmittelpunkt mit
dem deutschen Wohnsitz verknüpft, darf gemäß Artikel 15 Absatz 3
des Abkommens in Österreich kein Progressionsvorbehalt angewendet werden,
da dieser nur dem Wohnsitzstaat (das ist jener Staat, in dem sich der Wohnsitz
nach Artikel 16 des Abkommens befindet) zusteht.
22.
September 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 EPÜ (Vorrechte), Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll, BGBl. Nr. 350/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 762/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18421
- Gültig
- 22.09.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF