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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 20

Österreichische Experten als EFTA-Bedienstete bei EG-Institutionen

geltende FassungEAS-Auskunft04 0670/23-IV/4/91vom 13.08.1991

Wortlaut laut Findok

  Gemäß Artikel 13 lit. b des am 28. Juli 1960 in Genf unterzeichneten Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), BGBl. Nr. 142/1961, sind Gehälter und Bezüge, die Angestellte der Organisation beziehen, in Österreich von der Besteuerung befreit. Diese Befreiung steht allerdings nur jenen Angestellten zu, die Kategorien angehören, die vom EFTA-Rat gemäß Artikel 12 des Protokolls als entsprechend begünstigt bestimmt werden. Gemäß Artikel 17 lit. d steht die österreichische Staatsbürgerschaft dieser Steuerbefreiung nicht entgegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich, ob der EFTA-Angestellte in einer Dienststelle der EFTA tätig ist oder von der EFTA zur Dienstableistung an eine EG-Institution entsandt wird; unerheblich ist auch, ob die Auszahlung der von der EFTA getragenen Gehälter unmittelbar am EFTA-Amtssitz erfolgt oder in ihrem Auftrag von österreichischen Stellen besorgt wird. 13. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerbefreiungDienstnehmerentsendungFreistellungSteuerfreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0670/23-IV/4/91
Stammnummer
18606
Gültig
13.08.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF