Findok · EAS-Auskünfte
EAS 20
Österreichische Experten als EFTA-Bedienstete bei EG-Institutionen
geltende FassungEAS-Auskunft04 0670/23-IV/4/91vom 13.08.1991
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 13 lit. b des am 28. Juli 1960 in
Genf unterzeichneten Protokolls über Rechtsfähigkeit, Privilegien und
Immunitäten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA), BGBl. Nr.
142/1961, sind Gehälter und Bezüge, die Angestellte der Organisation
beziehen, in Österreich von der Besteuerung befreit. Diese Befreiung steht
allerdings nur jenen Angestellten zu, die Kategorien angehören, die vom
EFTA-Rat gemäß Artikel 12 des Protokolls als entsprechend
begünstigt bestimmt werden. Gemäß Artikel 17 lit. d steht die
österreichische Staatsbürgerschaft dieser Steuerbefreiung nicht
entgegen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist unerheblich,
ob der EFTA-Angestellte in einer Dienststelle der EFTA tätig ist oder von
der EFTA zur Dienstableistung an eine EG-Institution entsandt wird; unerheblich
ist auch, ob die Auszahlung der von der EFTA getragenen Gehälter
unmittelbar am EFTA-Amtssitz erfolgt oder in ihrem Auftrag von
österreichischen Stellen besorgt wird.
13. August
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
- Art. 13 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
- Art. 17 Privilegien und Immunitäten der EFTA, BGBl. Nr. 142/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0670/23-IV/4/91
- Stammnummer
- 18606
- Gültig
- 13.08.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF