Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3316
Schweizerische Pensionsleistungen an einen ehemaligen Gemeindebediensteten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0741-IV/4/2012vom 19.02.2013
Wortlaut laut Findok
Schweizerische AHV-Pensionen und Pensionen aus schweizerischen Pensionskassen fallen grundsätzlich unter Artikel 18 DBA-Schweiz und unterliegen diesfalls in den Händen des in Österreich ansässigen Pensionsempfängers der österreichischen Besteuerung (zB EAS 603).
Nur soweit die Pensionsleistungen unter Artikel 19 DBA-Schweiz fallen, trifft Österreich eine Steuerfreistellungsverpflichtung; diese gründet sich auf Artikel 23 Absatz 1 DBA-Schweiz, obgleich für Artikel 19 im DBA-Schweiz an sich das Anrechnungssystem des Absatzes 2 gilt. Die von Artikel 19 erfassten Ruhegehälter sind indessen aus dem Anrechnungssystem des Art. 23 Abs. 2 herausgelöst worden.
Artikel 19 bezieht sich im gegebenen Zusammenhang in Satz 1 auf "Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte ... Dienstleistungen ... auszahlt". In Satz 2 legt die Bestimmung fest "Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden."
Nach Auffassung des BMF stellt dieser 2. Satz eine generelle Erweiterung des Prinzips des ersten Satzes dar, sodass die für den "Vertragstaat" getroffene Regelung auch auf alle seiner öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten soll. Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 19 ist daher, dass einerseits die Dienstleistungen an Arbeitgeber innerhalb dieses Kreises erbracht wurden und dass andererseits auch die Zahler der Pensionen diesem Kreis zugehören (siehe in diesem Sinn auch EAS 1355).
Daraus folgt, dass eine schweizerische AHV-Pension, die einem schweizerischen Gemeindebediensteten von der Schweizerischen Ausgleichskasse im Rahmen des schweizerischen Sozialversicherungssystems gezahlt wird, in Österreich Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) genießt. Dies gilt aber auch für die von der Pensionskasse der Gemeinde gezahlte Zusatzpension, wenn diese Pensionskasse in der Rechtsperson der Gemeinde integriert ist oder sonst als eigenständiger öffentlich-rechtlicher Rechtsträger anzusehen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich gemäß Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens nach den schweizerischen Gesetzen und müsste daher auf schweizerischer Seite geklärt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2013
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0741-IV/4/2012
- Stammnummer
- 64189
- Gültig
- 19.02.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF