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EAS 172Betrieb von Restaurants auf Mittelmeer-Kreuzfahrtschiffen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 140/64/1-IV/4/9208.10.1992

…Staat des Mittelmeerraumes (z.B. Zypern oder Malta) verlagert werden, wird in besonderem Maße auf die bei Auslandsbeziehungen bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht (Nachweisvorsorge) zu achten sein: denn man muss aufzeigen können, dass die gewählten Gestaltungen nicht nur bloß formaler Art sind, sondern den Prinzipien der wirtschaftlichen…

EAS 455Beteiligungserträge von einer maltesischen Limited Company
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftN 737/3/1-IV/4/9420.06.1994

… 10 KStG in Anspruch nehmen kann, ist eine rechtsvergleichende Untersuchung anzustellen, die im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht von Parteienseite zu veranlassen ist. Vorsorglich wird beigefügt, dass dann, wenn die von der 100%igen maltesischen Tochtergesellschaft erzielten Gewinne bloß aus der Verwertung eines…

EAS 604Mitwirkungspflicht bei der Prüfung internationaler Verrechnungspreise
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/12-IV/4/9527.03.1995

…VwGH 21.2.1979, 2292/77 und VwGH 2.10.1969, 779, 780/68). Allerdings sind diese Grenzen in den Fällen einer "erhöhten Mitwirkungspflicht", wie sie bei Auslandsbeziehungen bestehen (zB VwGH 8.4.1970, 1415/68, VwGH 22.6.1976, 1832/75, 1051, 1052/76…

EAS 718Konvertierung bulgarischer Staatsanleihen in bulgarische Aktien im Wege einer niederländischen B.V.
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 1354/11/1-IV/4/9520.09.1995

…Sinn des österreichischen Bankwesengesetzes anzusprechen ist, ohne gutachtliche Äußerung (die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite zu beschaffen wäre) nicht Stellung genommen werden. Kann die niederländische Kapitalgesellschaft - was zu vermuten ist - nicht als "Kreditinstitut" eingestuft werden, dann treten für die österreichische Holdinggesellschaft…

EAS 867Deutsche Fernfahrer für österreichische Transportunternehmen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/16-IV/4/9622.04.1996

…deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber vorliegt. Seitens des Finanzamtes sollte (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen) als Bestätigung für die sachgerechte Arbeitslohnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland ein Nachweis über die steuerliche Erfassung der von der österreichischen Besteuerung freizustellenden Einkünfte in Deutschland abverlangt werden. 22…

EAS 909Frage des BP-Abschlusses bei laufenden Verständigungs- und Amtshilfeverfahren
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4283/2-IV/4/9612.07.1996

  Nach einer informell mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung abgestimmten Auffassung vermindert eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen internationalen Rechtsgrundlage vorgesehene Amtshilfebestimmung nicht den Umfang der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Würde man anstelle der Inanspruchnahme dieser erhöhten Mitwirkungspflicht die Mitarbeit einer…

EAS 1265Option auf Weiteranwendung des DBA-USA 1956
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 440/1-IV/4/9822.05.1998

…der Verlängerungsoption Gebrauch machen, muss sie ihre Entscheidung dem österreichischen Abfuhrverpflichteten entsprechend bekanntgeben. Hiebei wird im Rahmen der auch den österreichischen Abfuhrpflichtigen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen zu erwarten sein, dass eine solche Erklärung jederzeit zur Einsicht durch die Finanzbehörde bereit gehalten wird; es muss…

EAS 523Nachweisproblematik bei internationalen Steuerfällen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftV 615/1/1-IV/4/9411.11.1994

…und erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sein kann. Angesichts der von der Judikatur bestätigten "erhöhten Mitwirkungspflicht" bei Auslandsbeziehungen kann darin allerdings keine Unbilligkeit gesehen werden. Welche Beweismittel im Einzelfall für die Untermauerung des dem inländischen Besteuerungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhaltes benötigt werden, muss im allgemeinen von der zuständigen…

EAS 1089Internationale Amtshilfemöglichkeit entbindet nicht von der Erfüllung der Offenlegungspflicht
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/31-IV/4/9724.07.1997

…ihn treffenden Offenlegungspflicht. Wie bereits in EAS 909 ausgeführt wurde, vermindert eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen internationalen Rechtsgrundlage vorgesehene Amtshilfebestimmung nicht den Umfang der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Denn würde man anstelle der Inanspruchnahme dieser erhöhten Mitwirkungspflicht die Mitarbeit einer…

EAS 186Assistenzleistungen einer niederländischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 1999/8/1-IV/4/9202.11.1992

…Fragen, Finanzierungsfragen, Buchhaltung und Bilanzierung sowie Ausbildung gemäß Artikel 7 DBA-Niederlande keinem Quellensteuerabzug in Österreich. Findet keine Einzelabrechnung sondern eine Belastung der österreichischen Tochtergesellschaft im Wege einer Kostenumlage statt, wird im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen besonders darauf zu achten sein, dass ausreichendes…

EAS 400Steuerpflicht eines finnischen Missionars
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2003/1-IV/4/9403.03.1994

…von finnischen Kirchengemeinden gezahlt werden, in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, müsste im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite der Nachweis erbracht werden, dass der finnische Arbeitgeber tatsächliche eine unter Artikel 16 des Abkommens fallende "Kirchengemeinde" ist. Dieser Nachweis könnte entweder durch…

EAS 435Öffentlich geförderte Gastspiele mit schweizerischen Künstlern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 2213/2/1-IV/4/9404.05.1994

…Schweiz behauptet und geltend gemacht, dass der Auftritt in Österreich "unmittelbar oder mittelbar überwiegend durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln" der Schweiz gefördert wird, so müssen im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht entsprechende Nachweise beigebracht werden. Als derartiger Nachweis, der den für den Steuerabzug…

EAS 434Verlustvortragsbeschränkung für deutsche Kommanditisten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1483/130-IV/4/9425.04.1994

…Steuerbescheide oder auch dem österreichischen Steuerrecht angepasste Bilanzen der deutschen betrieblichen Betätigungen des Steuerpflichtigen abverlangt werden, liegt in der Entscheidungsbefugnis der Abgabenbehörde, die sich bei Auslandsbeziehungen auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht berufen kann. 25. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 512Zinsen für in Argentinien begebene französische Schuldverschreibungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 26/78/1-IV/4/9404.10.1994

…5 des Abkommens erfüllt sind. Dieser Nachweis wird im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht vor allem dann in einer alle Zweifel ausschließenden Weise zu erbringen sein, wenn Argentinien von dem ihm zustehenden Recht der Erhebung einer 12,5%igen Quellensteuer keinen Gebrauch macht…

EAS 531Inländische Zirkus- und Variététournee mit einer 6 Monate übersteigenden Dauer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 1053/2/2-IV/4/9428.11.1994

…Österreich unbeschränkt steuerpflichtig werden, so entfällt hiedurch die Abzugsverpflichtung. Die österreichische Gesellschaft wird allerdings im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Unterlassung des Steuerabzuges ausreichend belegen müssen, dass insbesondere keine derart intensive Eingliederung in den Veranstaltungsbetrieb der Gesellschaft vorliegt, dass im Rahmen der…

EAS 804Rangordnung der Verrechnungspreismethoden
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/12-IV/4/9629.01.1996

…dh. es werden weder Scheingeschäfte noch Rechtsmissbrauch angenommen), dann ist festzustellen, ob die Preisgestaltung zwischen den verbundenen Unternehmen dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht. Die verbundenen Unternehmen trifft hierbei die bei Auslandsbeziehungen geltende erhöhte Mitwirkungspflicht, die ua. erfordert, dass von Unternehmenseite jene schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden…

EAS 883Entsendung von Bewachungspersonal nach Ägypten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1261/1-IV/4/9623.05.1996

…nicht abverlangt werden, da angesichts der kurzen Entsendungszeiten eine DBA-Ansässigkeit in Ägypten idR nicht gegeben sein wird. Allerdings ist zu bedenken, dass den Abgabepflichtigen bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Es ist daher seine Sache in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, dass die…

EAS 902Immobilienverwaltende US-Partnership
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 73/1-IV/4/9608.07.1996

…österreichischer Steuerpflichtiger eine Umgehung (im weitesten Wortsinn) österreichischer Steuern angestrebt würde, genötigt ist, die Legalität der gewählten Gestaltungen unter Nutzung der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht einer genauen Überprüfung zu unterziehen. 08. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1082Kapitalinvestitionen in Österreich über eine US-Delaware Limited Partnership
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4983/21-IV/4/9717.06.1997

…mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder mit einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, muss im Zweifel im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen in erster Linie durch ein fundiertes Gutachten (zB einer Wirtschaftstreuhandkanzlei) von Parteienseite untersucht werden. Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens kann sodann durchaus eine…

EAS 1070Entsendung als Bauexperte nach Kasachstan
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 3002/3-IV/4/9728.04.1997

…im Hinblick auf die Kostentragung durch die EU Steuerfreistellungsverpflichtungen auf österreichischer Seite bestehen, dann wäre es ihre Aufgabe, im Rahmen der sie bei Auslandsbeziehungen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht hiefür eine entsprechende Begründung bekanntzugeben. 28. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: