Findok · EAS-Auskünfte
EAS 909
Frage des BP-Abschlusses bei laufenden Verständigungs- und Amtshilfeverfahren
geltende FassungEAS-Auskunft04 4283/2-IV/4/96vom 12.07.1996
Wortlaut laut Findok
Nach einer informell mit Vertretern der deutschen
Steuerverwaltung abgestimmten Auffassung vermindert eine in einem
Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen internationalen Rechtsgrundlage
vorgesehene Amtshilfebestimmung nicht den Umfang der bei Auslandsbeziehungen
bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Würde
man anstelle der Inanspruchnahme dieser erhöhten Mitwirkungspflicht die
Mitarbeit einer ausländischen Steuerverwaltung in Anspruch nehmen,
würde man sonach die Sachverhaltsaufklärungsarbeit vom Inland in das
Ausland abschieben, dann würde dies im Gegenteil sogar einen Verstoß
gegen die internationalen Amtshilfegrundsätze darstellen (siehe zB Z 9 lit.
a des OECD-Kommentars zu Art. 26, wonach stets die innerstaatlichen
Informationsquellen vorrangig auszuschöpfen sind).
Kommt der Abgabepflichtige in einem internationalen
Verrechnungspreisfall mit der Schweiz seiner Mitwirkungspflicht nicht
ausreichend nach, ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO der für
Besteuerungszwecke maßgebende Sachverhalt zu schätzen. Falls dann in
einem solchen Fall Verletzung eines Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 9
DBA-Schweiz) eingewendet und ein Verständigungsverfahren beantragt wird,
wird durch den Lauf eines derartigen internationalen Verfahrens der Abschluss
des auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Steuerrechtes
zu führenden Betriebsprüfungsverfahrens im Allgemeinen nicht
behindert.
Anders wird die Sachlage zu sehen sein, wenn die
österreichische Abgabenbehörde es im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens für nötig erachtet, ihre Erhebungen im
Amtshilfeweg gemäß Artikel 26 DBA-Schweiz auf die Schweiz auszuweiten
und folglich das BM für Finanzen ersucht, an die Schweiz ein
Amtshilfeersuchen zu richten. In einem derartigen Fall, wird das
Betriebprüfungsverfahren erst dann abgeschlossen werden können, bis
das internationale Amtshilfeverfahren zu Ende geführt worden ist. Ein
Prüfungsabschluss vor Abschluss des internationalen Amtshilfeverfahrens
wird nur unter besonderen Umständen ohne Verletzung von
Verfahrensvorschriften zulässig sein: zB wenn in dem internationalen
Verfahren innerhalb angemessener Frist keine für die
Sachverhaltsaufklärung wesentlichen Informationen mehr zu erwarten sind.
Der ausländischen Verwaltung wird hierbei aber eine zumindest 3 monatige
Frist (ab Absendung des Amtshilfeersuchens durch das BM für Finanzen)
für eine erste Reaktion zu dem Amtshilfeersuchen zugebilligt werden
müssen.
Anmerkung:
Die erwähnte Abstimmung mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung fand
anlässlich des Juni-Fiskalkomitees in Paris mit Dr. Krabbe und Dr. Runge
statt.
12. Juli
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
erhöhte Mitwirkungspflichterhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenVerrechnungspreiseMitwirkungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4283/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 15450
- Gültig
- 12.07.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF