Findok · EAS-Auskünfte
EAS 883
Entsendung von Bewachungspersonal nach Ägypten
geltende FassungEAS-Auskunft04 1261/1-IV/4/96vom 23.05.1996
Wortlaut laut Findok
Wird ein österreichischer Dienstnehmer eines
österreichischen Bewachungsunternehmens für die Dauer von rund 8
Monaten mit Personenschutzaufgaben nach Ägypten entsandt (und wird die
Bewachungstätigkeit bzw. die damit im Zusammenhang stehende berufliche
Arbeit auch tatsächlich in Ägypten und nicht etwa in Drittstaaten
ausgeübt), dann sind die auf diese Auslandstätigkeit entfallenden
Bezugsteile gemäß Art. XIV Abs. 2 i.V. mit Art. XXI Abs. 1 DBA-VAR in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung
steht - sofern am Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen keine Zweifel gegeben
sind - ungeachtet des Umstandes zu, ob in Ägypten eine Besteuerung
vorgenommen wurde oder nicht. Eine Ansässigkeitsbescheinigung in
Ägypten kann unter solchen Umständen nicht abverlangt werden, da
angesichts der kurzen Entsendungszeiten eine DBA-Ansässigkeit in
Ägypten idR nicht gegeben sein wird.
Allerdings ist zu bedenken, dass den Abgabepflichtigen bei
Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Es ist daher
seine Sache in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, dass
die Abkommensvoraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich
auch tatsächlich erfüllt worden sind. Handelt es sich bei der zu
bewachenden Person um eine hochgestellte Persönlichkeit aus Saudi-Arabien,
dann bedarf es einer Erklärung dafür, dass die
Bewachungstätigkeit durchgehend in Ägypten ausgeübt worden ist
und sonach die gesamten Bezüge für die Auslandstätigkeit von der
österreichischen Besteuerung zu entlasten sind. Es ist diesfalls Aufgabe
des Abgabepflichtigen seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Ägypten
nachzuweisen.
Besteht inländische Steuerpflicht wegen
Arbeitsausübung in Drittstaaten, dann ist diese auch dann wahrzunehmen,
wenn tatsächlich wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
während der Entsendungszeit bloß beschränkte Steuerpflicht des
Bewachungspersonals in Österreich gegeben sein sollte. Denn das
wirtschaftliche Reinergebnis der Bewachungstätigkeit (Bewachungshonorare
abzüglich Arbeitslöhne und sonstige Kosten) kommt - mangels
ägyptischer Betriebstätte - unmittelbar dem österreichischen
Betrieb des Arbeitgebers zugute, so dass die Bewachungstätigkeit auf diese
Weise unmittelbar im Inland wirtschaftlich verwertet wird und die dafür
gezahlten Bezüge demnach von § 98 Z 4 EStG erfasst
werden.
23. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 2 DBA ET (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 293/1963
- Art. 21 Abs. 1 DBA ET (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 293/1963
DienstvertragSteuerfreistellungDienstverhältnisAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisArbeitskräfteentsendungDienstnehmerentsendungerhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenSteuerentlastungNachweisDrittauslandsentsendungWohnsitzaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1261/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15646
- Gültig
- 23.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF