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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 883

Entsendung von Bewachungspersonal nach Ägypten

geltende FassungEAS-Auskunft04 1261/1-IV/4/96vom 23.05.1996

Wortlaut laut Findok

  Wird ein österreichischer Dienstnehmer eines österreichischen Bewachungsunternehmens für die Dauer von rund 8 Monaten mit Personenschutzaufgaben nach Ägypten entsandt (und wird die Bewachungstätigkeit bzw. die damit im Zusammenhang stehende berufliche Arbeit auch tatsächlich in Ägypten und nicht etwa in Drittstaaten ausgeübt), dann sind die auf diese Auslandstätigkeit entfallenden Bezugsteile gemäß Art. XIV Abs. 2 i.V. mit Art. XXI Abs. 1 DBA-VAR in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht - sofern am Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen keine Zweifel gegeben sind - ungeachtet des Umstandes zu, ob in Ägypten eine Besteuerung vorgenommen wurde oder nicht. Eine Ansässigkeitsbescheinigung in Ägypten kann unter solchen Umständen nicht abverlangt werden, da angesichts der kurzen Entsendungszeiten eine DBA-Ansässigkeit in Ägypten idR nicht gegeben sein wird. Allerdings ist zu bedenken, dass den Abgabepflichtigen bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Es ist daher seine Sache in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, dass die Abkommensvoraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich auch tatsächlich erfüllt worden sind. Handelt es sich bei der zu bewachenden Person um eine hochgestellte Persönlichkeit aus Saudi-Arabien, dann bedarf es einer Erklärung dafür, dass die Bewachungstätigkeit durchgehend in Ägypten ausgeübt worden ist und sonach die gesamten Bezüge für die Auslandstätigkeit von der österreichischen Besteuerung zu entlasten sind. Es ist diesfalls Aufgabe des Abgabepflichtigen seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Ägypten nachzuweisen. Besteht inländische Steuerpflicht wegen Arbeitsausübung in Drittstaaten, dann ist diese auch dann wahrzunehmen, wenn tatsächlich wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes während der Entsendungszeit bloß beschränkte Steuerpflicht des Bewachungspersonals in Österreich gegeben sein sollte. Denn das wirtschaftliche Reinergebnis der Bewachungstätigkeit (Bewachungshonorare abzüglich Arbeitslöhne und sonstige Kosten) kommt - mangels ägyptischer Betriebstätte - unmittelbar dem österreichischen Betrieb des Arbeitgebers zugute, so dass die Bewachungstätigkeit auf diese Weise unmittelbar im Inland wirtschaftlich verwertet wird und die dafür gezahlten Bezüge demnach von § 98 Z 4 EStG erfasst werden. 23. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

DienstvertragSteuerfreistellungDienstverhältnisAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisArbeitskräfteentsendungDienstnehmerentsendungerhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenSteuerentlastungNachweisDrittauslandsentsendungWohnsitzaufgabe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1261/1-IV/4/96
Stammnummer
15646
Gültig
23.05.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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