Findok · EAS-Auskünfte
EAS 718
Konvertierung bulgarischer Staatsanleihen in bulgarische Aktien im Wege einer niederländischen B.V.
geltende FassungEAS-AuskunftSch 1354/11/1-IV/4/95vom 20.09.1995
Wortlaut laut Findok
Wird von deutschen und
österreichischen institutionellen Investoren unter Einbringung bulgarischer
Staatsanleihen (und unter Zwischenschaltung nationaler Holdinggesellschaften)
eine niederländische Kapitalgesellschaft gegründet, die sich
bemüht, diese Staatsanleihen in Aktien an jenen bulgarischen Gesellschaften
umzutauschen, die im Rahmen des bulgarischen Privatisierungsprogrammes
entstehen, dann kann zu der Frage, ob diese niederländische Gesellschaft
als Kreditinstitut im Sinn des österreichischen Bankwesengesetzes
anzusprechen ist, ohne gutachtliche Äußerung (die im Rahmen der
erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite
zu beschaffen wäre) nicht Stellung genommen werden.
Kann die niederländische Kapitalgesellschaft - was zu
vermuten ist - nicht als "Kreditinstitut" eingestuft werden, dann treten
für die österreichische Holdinggesellschaft (=österreichische
Muttergesellschaft der niederländischen Kapitalgesellschaft) die
einschränkenden Regelungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 in Wirksamkeit,
die hinsichtlich der Gewinnausschüttungen der niederländischen
Kapitalgesellschaft zum Methodenwechsel (Steueranrechnung anstelle
Steuerbefreiung) Anlass geben könnten. Dies ist sachgerecht, soweit die
Gewinnausschüttungen aus bulgarischen
Zinsenzahlungen stammen; denn diese
Zinsen wären in den Händen der österreichischen Investoren bei
Direktbezug aus Bulgarien steuerpflichtig.
Soweit die Gewinnausschüttungen aus bulgarischen
Dividendenzahlungen resultieren, mag
sich die vorgesehene Gestaltung der Beteiligung an einer niederländischen
Holdinggesellschaft als nachteilig erweisen, da bei einem Direktbezug der
Dividenden aus Bulgarien diese Dividenden steuerfrei hätten vereinnahmt
werden können (in Bulgarien gemäß Art. 8 DBA-Bulgarien und in
Österreich nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 KStG). Andere
Gestaltungen (z.B. die zur Risikominimierung erforderliche Zusammenfassung der
bulgarischen Dividenden-Investmentwerte in einer Hand erfolgt in einer
österreichischen Investment-Gesellschaft) wären von diesen
steuerlichen Nachteilen verschont.
20.
September 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
erhöhte Mitwirkungspflichterhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenGewinnausschüttungZinsenAnrechnungsmethodeBefreiungsmethodeDividenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 1354/11/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17064
- Gültig
- 20.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF