Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1089
Internationale Amtshilfemöglichkeit entbindet nicht von der Erfüllung der Offenlegungspflicht
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/31-IV/4/97vom 24.07.1997
Wortlaut laut Findok
Wird im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens
festgestellt, dass ein österreichischer Steuerpflichtiger
Geschäftsbeziehungen mit der niederländischen Niederlassung eines
japanischen Unternehmens unterhalten hat, wobei die aus den Niederlanden
zugeflossenen Einnahmen nicht in die österreichischen
Steuererklärungen aufgenommen worden sind, dann kann von Parteienseite kein
rechtlich erhebliches Ansinnen an die Finanzverwaltung gestellt werden, sich die
erforderlichen Erklärungsangaben auf dem Amtshilfeweg aus den Niederlanden
zu beschaffen. Denn eine bestehende internationale Amtshilfemöglichkeit
entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Erfüllung der ihn treffenden
Offenlegungspflicht.
Wie bereits in EAS 909 ausgeführt wurde, vermindert
eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen internationalen
Rechtsgrundlage vorgesehene Amtshilfebestimmung nicht den Umfang der bei
Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen. Denn würde man anstelle der Inanspruchnahme dieser
erhöhten Mitwirkungspflicht die Mitarbeit einer ausländischen
Steuerverwaltung in Anspruch nehmen, würde man sonach die
Sachverhaltsaufklärungsarbeit vom Inland in das Ausland abschieben, dann
würde dies im Gegenteil sogar einen Verstoß gegen die internationalen
Amtshilfegrundsätze darstellen (siehe z.B. Z 9 lit. a des OECD-Kommentars
zu Art. 26, wonach stets die innerstaatlichen Informationsquellen vorrangig
auszuschöpfen sind).
Abgesehen davon, dass es nach dem Vorhergesagten
international unhaltbar wäre, nicht den Steuerpflichtigen selbst zur
Bekanntgabe seiner niederländischen Einkünfte zu veranlassen, sondern
diese Arbeit der niederländischen Steuerverwaltung aufzuerlegen, wäre
dies auch ein schwerer Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des
österreichischen Abgabenverfahrens. Denn folgte man dem Ansinnen des
Steuerpflichtigen, dann würden bei einer nicht ausreichend erfolgreichen
Ermittlungstätigkeit der niederländischen Steuerverwaltung (die durch
unvollständigen Informationsstand der österreichischen
Finanzverwaltung möglicherweise mitverursacht sein kann) nur die jeweils in
den Niederlanden tatsächlich aufgedeckten Zahlungsströme in
Österreich erfasst werden, ohne dass der Steuerpflichtige und sein
nunmehriger Berater das Risiko zu tragen hätten, wegen einer neuerlich
falschen Steuererklärung entsprechend belangt zu werden. Die
Inanspruchnahme des internationalen Amtshilfeverkehrs kann daher die Abgabe
einer ordnungsgemäßen Steuererklärung (bzw. eine
nachträgliche Richtigstellung einer unvollständigen
Steuererklärung) durch den Steuerpflichtigen selbst nicht
ersetzen.
Ob nach Abgabe der vollständigen Steuererklärung
eine Überprüfung aller oder einzelner Angaben im Amtshilfeweg erfolgen
soll, ist seitens der zuständigen Abgabenbehörde auf der Grundlage der
einschlägigen Vorschriften über den internationalen Amtshilfeverkehr
im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden.
24. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
internationale AmtshilfeOffenlegungspflichterhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenMitwirkungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/31-IV/4/97
- Stammnummer
- 14598
- Gültig
- 24.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF