Findok · EAS-Auskünfte
EAS 186
Assistenzleistungen einer niederländischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftG 1999/8/1-IV/4/92vom 02.11.1992
Wortlaut laut Findok
Die österreichische Finanzverwaltung lässt sich
bei der Abgrenzung der nach Artikel 13 Abs. 2 DBA-Niederlande
steuerabzugspflichtigen Lizenzgebühren von den nach Artikel 7
DBA-Niederlande steuerabzugsfreien Dienstleistungsvergütungen von den
Grundsätzen des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens
(insb. Z 12) leiten. Danach unterliegen Vergütungen für
einzelabgerechnete
Unterstützungsleistungen einer niederländischen Muttergesellschaft an
ihre österreichische Tochtergesellschaft in den Bereichen Marketing,
Organisation, Produktion, Versicherungsberatung bei An- und Verkauf von
Grundvermögen, Rechtsberatung, personal- und arbeitsrechtliche Fragen,
Finanzierungsfragen, Buchhaltung und Bilanzierung sowie Ausbildung
gemäß Artikel 7 DBA-Niederlande keinem Quellensteuerabzug in
Österreich.
Findet keine Einzelabrechnung sondern eine Belastung der
österreichischen Tochtergesellschaft im Wege einer
Kostenumlage statt,
wird im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen
besonders darauf zu achten sein, dass ausreichendes Nachweismaterial
zugänglich ist, das erforderlichenfalls Einblick in die im
niederländischen Mutterunternehmen
tatsächlich
angefallenen Kosten und in die Verteilungsmethode auf die angeschlossenen
Gliedunternehmen gewährt (Hinweis insb. auf Z 170 ff. der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 79/1986).
Im Rahmen der Ziffer 123 der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze werden diese Grundsätze - und damit
auch die Anwendung von Artikel 7 DBA-Niederlande - auch zu gelten haben, wenn im
Bereich von Forschung und
Entwicklung steuerlich anzuerkennende Kostenverteilungsverträge
(Kostenumlageverträge, nicht jedoch auch Kostenfinanzierungsverträge)
abgeschlossen werden.
Seitens des betroffenen Konzerns wird jedenfalls auf eine
korrespondierende Beurteilung der betreffenden Vorgänge im Geltungsbereich
der österreichischen und der niederländischen Steuerrechtsordnung zu
achten sein.
2. November
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
AssistenzleistungLizenzgebührSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerQuellensteuerQuellenbesteuerungerhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenVerrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 1999/8/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18274
- Gültig
- 02.11.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF