Findok · EAS-Auskünfte
EAS 604
Mitwirkungspflicht bei der Prüfung internationaler Verrechnungspreise
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/12-IV/4/95vom 27.03.1995
Wortlaut laut Findok
Die im innerstaatlichen Recht entwickelten
Beweislastverteilungsregeln gelten auch für die Ermittlung des zutreffenden
Verrechnungspreises für Leistungsbeziehungen international verbundener
Unternehmen. Danach trifft wohl die Beweislast für die Notwendigkeit einer
Abweichung von der Steuererklärung regelmäßig die Behörde;
dieser Ermittlungspflicht der Behörde steht aber die Mitwirkungspflicht der
Partei korrespondierend gegenüber.
Der Mitwirkungspflicht sind wohl Grenzen gesetzt: es darf
nichts Unmögliches, Unzumutbares und Unnötiges verlangt werden (VwGH
21.2.1979, 2292/77 und VwGH 2.10.1969, 779, 780/68). Allerdings sind diese
Grenzen in den Fällen einer
"erhöhten
Mitwirkungspflicht", wie sie bei Auslandsbeziehungen bestehen (zB VwGH
8.4.1970, 1415/68, VwGH 22.6.1976, 1832/75, 1051, 1052/76, VwGH 12.9.1978, 1511,
1512 und 2344/75 und VwGH 26.9.1985, 85/14/0056, ÖStZB 1986, 160)
höher angesetzt als sonst üblich.
Die "erhöhte Mitwirkungspflicht" inkludiert eine
Beweisbeschaffungspflicht"
(zB VwGH 8.4.1970, 1415/68).
Diese Beweisbeschaffungspflicht wird durch die
Möglichkeit internationaler Amtshilfe nicht außer Wirksamkeit gesetzt
(VwGH 30.1.1991, 90/13/0165). Es wird daher auch bei der Prüfung
internationaler Verrechnungspreise einem Verlangen der österreichischen
Prüfungsorgane nach Übermittlung von beweiskräftigen Unterlagen
(zumindest in Kopie) nicht mit dem Argument begegnet werden können, dass
sich diese Unterlagen in den Händen eines ausländischen verbundenen
Unternehmens befinden und sich die Behörde diese Unterlagen im Amtshilfeweg
beschaffen könnte.
Kommt ein inländisches Unternehmen im Fall einer
Überprüfung der internationalen Verrechnungspreise seiner vorzitierten
Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich das Beweismaß der
Behörde auf den nach allen Umständen
wahrscheinlichsten
Sachverhalt, der diesfalls im Schätzungsweg zu ermitteln ist.
27.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/12-IV/4/95
- Stammnummer
- 17225
- Gültig
- 27.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF