Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1070
Entsendung als Bauexperte nach Kasachstan
geltende FassungEAS-Auskunft04 3002/3-IV/4/97vom 28.04.1997
Wortlaut laut Findok
Wird ein bei einem österreichischen
Arbeitgeber beschäftigter österreichischer Ingenieur von einer
österreichischen Transportplanungs GmbH auf Grund eines Werkvertrages
für 32 Tage als Bauexperte nach Kasachstan entsandt, um dort in
Zusammenarbeit mit einem deutschen Beratungsunternehmen und unter teilweisem
Kostenersatz seitens der EU im Eisenbahnbau beratend tätig zu werden, dann
unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte im Rahmen der
unbeschränkten Steuerpflicht der inländischen Besteuerung. Ob die vom
österreichischen Arbeitgeber während dieser Auslandsentsendung
fortgezahlten Bezüge angesichts der gewährten Dienstfreistellung nun
als Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die werkvertraglich ausgeübte
Bauexpertentätigkeit anzusehen sind oder doch weiter als
lohnsteuerpflichtige Lohnfortzahlungen zu werten sind, setzt eingehendere
Sachverhaltsermittlungen voraus und kann im ministeriellen EAS-Verfahren daher
nicht beurteilt werden. Der Umstand, dass Lohnsteuer einbehalten worden ist,
deutet eher auf den zweiten Tatbestand hin (wobei keine Anhaltspunkte erkennbar
sind, dass ein Fall der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG
vorliegen könnte).
Die inländische Steuerpflicht würde selbst dann
bestehen, wenn das seinerzeit mit der UdSSR abgeschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin in Bezug auf Kasachstan anwendbar
wäre. Sollte auf Seite der Partei die Auffassung bestehen, dass im Hinblick
auf die Kostentragung durch die EU Steuerfreistellungsverpflichtungen auf
österreichischer Seite bestehen, dann wäre es ihre Aufgabe, im Rahmen
der sie bei Auslandsbeziehungen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht
hiefür eine entsprechende Begründung bekanntzugeben.
28. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerkvertragBeratungsleistungenBeratungshonorareLohnsteuerabzugArbeitskräfteentsendungSteuerfreistellungerhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungenerhöhte Mitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3002/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 14415
- Gültig
- 28.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF