…dann folgt die lineare Aliquotierung der mit der Option lukrierten Einkünfte ebenfalls diesem Aufteilungsschlüssel. Der Umstand, dass im Jahr 2005 die Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich verlegt wurde, hat auf den Aufteilungsschlüssel keine Auswirkung, wenn sich hierdurch für die Aufteilung der laufenden Bezüge keine Veränderung…
…mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode angewendet wird, beruht die derzeitige Verwaltungspraxis aber nach wie vor auf den Aussagen des Erlasses vom 27. Dezember 1990, AÖF Nr. 49/1991, wonach bei Ermittlung der anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte nur die in einem "erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" stehenden…
…unterliegt gemäß Artikel 15 des österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens der gesamte Arbeitslohn der Besteuerung in Russland und ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur dann…
…wenn Teile der remunerierten Tätigkeit nicht auf norwegischem Staatsgebiet, sondern in Österreich ausgeführt worden wären, müsste eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden. Die (bekannte) Argumentation der norwegischen Steuerverwaltung, der Arbeitgeberbegriff des Artikels 15 gestatte es, auch in Fällen der vorliegenden Art das norwegische Unternehmen als…
…einerseits Leitung der GMBH-Geschäfte und andererseits Mitarbeit bei der den Unternehmensgegenstand der GMBH bildenden technischen Entwicklungsprojekte. Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Fall eine Aufteilung des GMBH-Bezuges auf die beiden Funktionen zu erfolgen hat. Jener Bezugsteil, der auf…
…dann sind seine aus der beruflichen Arbeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 15 DBA-Ö/CSSR zu Recht anteilig in Österreich und in Tschechien der Besteuerung zugeführt worden. Wird diesem Mitarbeiter später eine Firmenpension ausgezahlt, dann findet allerdings keine Aufteilung der Besteuerungsrechte an dieser Firmenpension statt…
…solches, das dauernd in der Verfügungsmacht des österreichischen Arzt stand und nicht von anderen mitbenutzt wurde. Wird die Tätigkeit als eine unselbständige eingestuft, dann wird eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorzunehmen sein. Denn wenn rund ein Drittel bis maximal die Hälfte der für die schweizerische Musikschule…
…Vertragsaushandlung, Termingestaltung usw., ist es Aufgabe des für den Steuerabzug haftenden inländischen Auftraggebers, eine sachgerechte Aufteilung der Entgelte auf einen Inlands- und eine Auslandstätigkeit vorzunehmen, wobei hiefür in erster Linie ein Aufteilungsvorschlag des betroffenen Künstler einzuholen ist (siehe AÖF Nr. 105/1974 und die korrespondierende…
…eine Aufteilung der Gehaltsbesteuerung zwischen Tschechien und Österreich vorzunehmen, wobei nach Auffassung des BM für Finanzen diese Aufteilung im Verhältnis zwischen den auf tschechischem Gebiet einerseits und in Österreich oder im Drittausland andererseits zugebrachten Aufenthaltstagen zu erfolgen hat. Da nach OECD-Auffassung bei Berechnung der…
Bei der Aufteilung der Gewinne zwischen der inländischen Zentrale und den ausländischen Niederlassungen eines österreichischen Handelsbetriebes ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten…
In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren ist Übereinstimmung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit richtet (AÖFV. Nr. 153/1992). Das BM für…
…erfordert eine entsprechende Aufteilung der Einkünfte, wobei die Frage der Vorgangsweise in Abschnitt B Z 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.1997 in Wien behandelt worden ist. Es ist hierbei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage vorgesehen…
…gewähren. Im Fall der selbständigen Arbeit wäre für das Aufleben eines brasilianischen Besteuerungsanspruches erforderlich, dass der in Österreich lebende Geschäftsführer durchgehend über eine "Betriebstätte" in Brasilien verfügt. Nur wenn dies der Fall sein sollte, müsste auch in diesem Fall eine Aufteilung der Vergütung vorgenommen werden…
…wird auf der Grundlage von § 98 EStG eine inländische beschränkte Steuerpflicht gegeben sein. In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren war Einigung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach…
…ausgeübt werden, die der Handelsvertreter tatsächlich wahrnimmt) sich das Erfordernis ergeben sollte, eine Aufteilung der vom Lieferanten aus seinen Exportgeschäften erzielten Gewinne in einer Art und Weise vorzunehmen, dass hiedurch im Importland ein höherer Gewinn anfällt, als durch die bloß fremdverhaltenskonforme Abgeltung der Vertreterfunktionen. Zur…
…sich auf die internationale Aufteilung der Einkommensbesteuerungsrechte mit dem DBA-Partnerstaat und begründet keine "Betriebstätte" im Sinn des Umsatzsteuerrechtes. Der Frage, ob eine inländische Vertreterbetriebstätte besteht, wird vor allem dann nachzugehen sein, wenn sich zwischen der durch die Vertreterprovision begründeten Gewinnsituation der inländischen Tochtergesellschaft und…
…ob auf der Abkommensebene die Zuteilungsregel des Artikels 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) oder des Artikels 7 bzw. 14 (Unternehmensgewinne bzw. selbständige Arbeit) zur Anwendung kommt. Da Artikel 7 und 14 im gegebenen Zusammenhang gleichlautende Regeln für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und…
…aus sonstiger selbständiger Arbeit zu qualifizieren. In einem mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahren war Einigung erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Zuteilungsregel für Einkünfte…
…grundsätzlich keine korrespondierende Veränderung der völkerrechtlich vereinbarten Aufteilung der Besteuerungsrechte herbeigeführt werden. Diese Auffassung ist das Ergebnis eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens (AÖF Nr. 153/1992) und wird sinngemäß auch im Verhältnis zu Liechtenstein vertreten. Ein in Österreich ansässiger EDV-Softwareentwickler, der als Gesellschaftergeschäftsführer …
…Im Verhältnis zur Schweiz ist im Rahmen eines Verständigungsverfahrens Einigung dahingehend erzielt worden, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) richtet. Dies deshalb…