Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1977
Einseitige Dehnung des Arbeitgeberbegriffes im DBA-Norwegen
geltende FassungEAS-AuskunftK 947/1-IV/4/01vom 08.01.2002
Wortlaut laut Findok
Übernimmt
ein als Konsulent im Bereich Prozessleittechnik selbständig tätiger
Diplomingenieur im Herbst 1999 den Auftrag zur Mitwirkung an der Inbetriebnahme
einer Anlage bei einer norwegischen Firma und wird diese Mitwirkung Ende
Dezember 2000, also nach mehr als 12 Monaten, beendet, dann wird Norwegen nicht
entgegengetreten werden können, wenn es darin die Mitwirkung an einer
Bauausführung in Norwegen erblickt. Der Umstand, dass diese Mitwirkung als
Subauftragnehmer eines anderen (von dem norwegischen Unternehmen unmittelbar
beauftragten) Unternehmens erfolgt, würde daran nichts ändern; auch
dann nicht, wenn die Subaufträge in sukzessiver Aufeinanderfolge von zwei
Auftraggebern erteilt worden sind. Nur dann, wenn Teile der remunerierten
Tätigkeit nicht auf norwegischem Staatsgebiet, sondern in Österreich
ausgeführt worden wären, müsste eine Aufteilung der
Besteuerungsrechte vorgenommen werden.
Die (bekannte)
Argumentation der norwegischen Steuerverwaltung, der Arbeitgeberbegriff des
Artikels 15 gestatte es, auch in Fällen der vorliegenden Art das
norwegische Unternehmen als
"Arbeitgeber" aller bei einer Anlagenerrichtung mitwirkenden Personen anzusehen,
ist aus österreichischer Sicht durch das Abkommen nicht gedeckt. Sollte
daher für den selbständig tätigen österreichischen
Diplomingenieur kein Fall einer "Mitwirkung an einer Bauausführung"
vorliegen, könnte der Problemfall nur im Rahmen eines
österreichisch-norwegischen Verständigungsverfahrens behoben
werden.
Wenn das
zuständige österreichische Finanzamt die Steuerberechtigung Norwegens
wegen Mitwirkung an einer norwegischen Bauausführung anerkennt und darin
eine neu hervorgekommene Tatsache erblickt, dann kann die Veranlagung 1999 im
Wiederaufnahmsweg der Rechtslage angepasst werden, anderenfalls wäre eine
Bescheidkorrektur auf der Grundlage von § 299 Abs. 4 BAO vorzunehmen.
08.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
- § 299 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KonsulentMitwirkung an einer BauausführungBauausführungSubauftragnehmerremunerierte TätigkeitAufteilung der BesteuerungsrechteArbeitgeberbegriffVerständigungsverfahrenWiederaufnahme des Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 947/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2035
- Gültig
- 08.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF