Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1105
Vertreterbetriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftT 36/3-IV/4/97vom 21.07.1997
Wortlaut laut Findok
Der Umstand, dass ein selbständiger Handelsvertreter
auch Abschlussvollmacht besitzt, macht diesen nach Auffassung des BM für
Finanzen nicht zu einer "Vertreterbetriebstätte" des die Abschlussvollmacht
erteilenden Auftraggebers (siehe auch EAS 1103).
Auch der Umstand, dass ein das Gewerbe eines
selbständigen Handelsvertreters ausübender Geschäftsmann nur
für einen einzigen Auftraggeber tätig ist, macht ihn im Allgemeinen
noch nicht zu einem "abhängigen Vertreter" (bei dem die Erteilung einer
Abschlussvollmacht betriebstättenbegründend wirkt). Ein
Abhängigkeitsverhältnis wird daher nur bei besonderen Gegebenheiten
(die allerdings im EAS-Verfahren nicht in erschöpfender Form
aufzählbar sind) vorliegen. Dies ist nach Auffassung des BM für
Finanzen z.B. der Fall, wenn die Handelsvertretertätigkeit von einer
100%igen Tochtergesellschaft wahrgenommen wird, oder wenn es sich bei dem
Handelsvertreter um einen ehemaligen Unternehmensmitarbeiter handelt, der - zur
Vermeidung einer Betriebstättenbegründung - seine
Verkaufstätigkeit auf selbständiger Basis weiterführt, oder wenn
eine selbständiger Handelsvertreter in vertragliche Bindungen mit seinem
Auftraggeber eingeht, die ihn in eine langfristige finanzielle Abhängigkeit
gebracht haben, z.B. durch Schuldaufnahmen, oder wenn der Handelsvertreter ein
Familienangehöriger (insb. Ehegattin, Sohn) des Auftraggebers
ist.
Doch selbst wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zum
einzigen Auftraggeber betriebstättenbegründend wirkt, ist damit noch
nicht gesagt, dass - neben einer fremdverhaltenskonformen Abgeltung der
Funktionen des Vertreters - auch eine Besteuerung des ausländischen
Auftraggebers (des exportierenden Lieferanten) zu erfolgen hat.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn bei Errichtung einer
Betriebstätte (in der dann alle jene Funktionen ausgeübt werden, die
der Handelsvertreter tatsächlich wahrnimmt) sich das Erfordernis ergeben
sollte, eine Aufteilung der vom Lieferanten aus seinen Exportgeschäften
erzielten Gewinne in einer Art und Weise vorzunehmen, dass hiedurch im
Importland ein höherer Gewinn anfällt, als durch die bloß
fremdverhaltenskonforme Abgeltung der Vertreterfunktionen. Zur beispielhaften
Verdeutlichung sei angenommen, dass der gesamte Reingewinn eines
ausländischen Handelsunternehmens aus seinen Exportgeschäften mit
Österreich 100 Mio. jährlich beträgt und dass unstreitig bei
Bestand einer Vertriebsniederlassung in Österreich z.B. 30 Mio. davon in
Österreich zu versteuern wären. Es sei weiter angenommen, dass nun
anstelle einer Vertriebsniederlassung ein inländischer abhängiger
Vertreter eingesetzt wird, der neben dem Aufwandersatz nur Einkünfte von 2
Mio. erhält, obgleich durch ihn der österreichische Markt in gleicher
Weise wie bei Bestand jener Zweigniederlassung betreut wird, für die nach
den Sachverhaltsannahmen dieses Beispiels ein Gewinnanteil von 30 Mio.
sachgerecht wäre. In diesem Fall müsste durch eine steuerliche
Erfassung des ausländischen Unternehmens der noch fehlende Gewinnteil von
28 Mio. in Österreich steuerlich erfasst (und im DBA-Partnerstaat
steuerlich entlastet) werden.
21. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VertreterbetriebstätteBetriebstätteabhängiger VertreterAbschlussvollmachtFremdverhaltenskonformitätfremdverhaltenskonformFunktionGewinnaufteilungSteuerentlastungZweigniederlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 36/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 14429
- Gültig
- 21.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF