Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2814
Schweizerische Verwaltungsratsvergütungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0045-IV/4/2007vom 01.02.2007
Wortlaut laut Findok
Bekleidet ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger in einer schweizerischen
geschäftsleitenden Holdinggesellschaft, an der er nur unwesentlich
beteiligt ist, die Funktion eines Verwaltungsrates, der im Wesentlichen keine
Kontrollaufgaben, sondern Geschäftsleitungsaufgaben zum Inhalt hat, fallen
die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter Artikel 16 DBA-Schweiz (VwGH
31.7.1996, 92/13/0172).
Ob die Vergütungen das Entgelt für eine
unselbständige oder selbständige Arbeit darstellen, ist eine
Sachverhaltsfrage, die auf der Grundlage des österreichischen
innerstaatlichen Rechts zu entscheiden ist (Hinweis auf LStR
2002 Rz 981). Von dieser Entscheidung hängt ab, ob auf der
Abkommensebene die Zuteilungsregel des Artikels 15 (Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit) oder des Artikels 7 bzw. 14 (Unternehmensgewinne
bzw. selbständige Arbeit) zur Anwendung kommt. Da Artikel 7 und 14 im
gegebenen Zusammenhang gleichlautende Regeln für die Aufteilung der
Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und Österreich enthalten, bedarf es
keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welchem der beiden letztgenannten
Artikeln die Vergütungen zuzurechnen sind.
Sollten die Entgelte für die
Verwaltungsratstätigkeit nur Nebeneinkünfte des österreichischen
Steuerpflichtigen darstellen und damit erkennen lassen, dass die
Geschäftsführertätigkeit in der Schweiz nicht die berufliche
Haupttätigkeit bildet, wäre darin bereits ein gewichtiges Argument zu
sehen, die zivilrechtlich als Werkvertrag ausgestaltete Vereinbarung mit der
schweizerischen GmbH auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als
Dienstverhältnis zu werten (Hinweis auf LStR
2002 Rz 945) und jene Einkünfte, die der schweizerischen
Betriebstätte des Geschäftsführers zuzurechnen sind, in
Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0045-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29713
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF