Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1448
Pensionsabfindung für einen Mitarbeiter mit Teilbeschäftigung in der tschechischen Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/3-IV/4/99vom 10.05.1999
Wortlaut laut Findok
Ist der in Österreich ansässige
Mitarbeiter eines österreichischen Industrieunternehmens seit 1993 auch in
der tschechischen Betriebstätte seines Arbeitgebers tätig, dann sind
seine aus der beruflichen Arbeit erzielten Einkünfte gemäß
Artikel 15 DBA-Ö/CSSR zu Recht anteilig in Österreich und in
Tschechien der Besteuerung zugeführt worden.
Wird diesem Mitarbeiter später eine Firmenpension
ausgezahlt, dann findet allerdings keine Aufteilung der Besteuerungsrechte an
dieser Firmenpension statt, sondern es steht gemäß Artikel 18 des
Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu.
Artikel 18 unterscheidet nicht darnach, in welcher Weise die Pension ausgezahlt
wird. Auch eine als Pensionsabfindung geleistete Einmalzahlung wird von Artikel
18 erfasst. Sollten die dienstvertraglich vereinbarten und als solche steuerlich
anzuerkennenden Pensionsansprüche noch vor Erreichung des Pensionsalters
abgefunden werden, dann ist auch in einem solchen Fall eine Zuordnung unter
Artikel 18 des Abkommens mit der Folge der ausschließlichen Steuerpflicht
in Österreich geboten (siehe auch EAS 1320 betr. eine vorzeitige
Pensionsabfindung im Verhältnis zu Deutschland).
10. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 18 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/3-IV/4/99
- Stammnummer
- 7390
- Gültig
- 10.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF