Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2125
Warenvertrieb über die österreichischen Vertriebstöchter auf Kommissionsbasis
geltende FassungEAS-AuskunftSt 146/3-IV/4/02vom 14.10.2002
Wortlaut laut Findok
Werden in Österreich
Vertriebs-Tochtergesellschaften von ihrer ausländischen Muttergesellschaft
beauftragt, bloß auf Kommissionsbasis die Produkte der Muttergesellschaft
in Österreich abzusetzen, dann ist nicht ausgeschlossen, diese
Tochtergesellschaften als "Vertreterbetriebstätten" der ausländischen
Muttergesellschaften zu werten; dies mit der Folge, dass nicht nur die
Vertriebstochtergesellschaft mit ihrer Vertreterprovision, sondern auch die
ausländische Muttergesellschaft mit den - nach Abzug der Vertreterprovision
- verbleibenden Gewinnen aus dem Österreich-Geschäft der
inländischen Besteuerung unterliegt.
Eine bloße "Vertreterbetriebstätte" im Sinn des
DBA (also die abkommensrechtliche Gleichbehandlung einer natürlichen oder
juristischen Person mit einer inländischen Betriebstätte der
ausländischen Gesellschaft) beschränkt sich auf die internationale
Aufteilung der Einkommensbesteuerungsrechte mit dem DBA-Partnerstaat und
begründet keine "Betriebstätte" im Sinn des Umsatzsteuerrechtes.
Der Frage, ob eine inländische
Vertreterbetriebstätte besteht, wird vor allem dann nachzugehen sein, wenn
sich zwischen der durch die Vertreterprovision begründeten Gewinnsituation
der inländischen Tochtergesellschaft und den aus dem
Österreich-Geschäft erzielten Gewinnen der ausländischen
Muttergesellschaft auffallende Differenzen ergeben.
Dieser Fragenkomplex soll demnächst im Rahmen der
Arbeiten des OECD-Fiskalkomitees einer näheren Untersuchung unterzogen
werden ("Commissionaire-Arrangements"). Weiterführende Hinweise können
daher derzeit noch nicht im EAS-Verfahren erteilt werden. Die Frage müsste
demzufolge derzeit noch als Sachverhaltsfrage mit dem örtlich
zuständigen Finanzamt in Österreich abgeklärt werden.
Lediglich hinsichtlich der Umstellung der
österreichischen Vertriebstochtergesellschaft einer
deutschen Muttergesellschaft wird es
nach Maßgabe des Schlussprotokolls zu Artikel 5 DBA-Deutschland-2000
ausgeschlossen sein, in der österreichischen Tochtergesellschaft eine
Vertreterbetriebstätte der deutschen Muttergesellschaft zu
erblicken.
14. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 146/3-IV/4/02
- Stammnummer
- 33564
- Gültig
- 14.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF