Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1432
Künstlerische Mitwirkung eines deutschen Bildhauers an der Errichtung einer inländischen Skulptur
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/22-IV/4/99vom 23.03.1999
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine österreichische GmbH als
Generalunternehmer den Auftrag, für ein inländisches Unternehmen eine
Skulptur vor einem ihrer Einkaufszentren aufzustellen und beauftragt sie einen
in Deutschland ansässigen Bildhauer mit der Anfertigung der
künstlerischen Entwurfzeichnungen, nach denen in der Folge die Skulptur
durch Subunternehmer des inländischen Generalunternehmers angefertigt und
aufgestellt wird, so tritt für das gesamte an den deutschen Bildhauer
gezahlte Honorar inländische beschränkte Steuerpflicht
gemäß
§ 98 Z 2 EStG ein; und zwar auch dann, wenn der Bildhauer
seine Tätigkeit ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet
ausgeübt hat. Denn das Ergebnis seiner künstlerischen Tätigkeit
wird mit dem Aufstellen der Skulptur in Österreich im Inland verwertet
(siehe auch EAS 1327).
Der inländische Besteuerungsanspruch wird allerdings
durch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen
eingeschränkt. Denn das an den deutschen Künstler gezahlte Honorar
wird unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 8 Abs. 2 letzter Satz des
Abkommens zu subsumieren sein. Maßgebend hiefür ist, dass der in
dieser Bestimmung verwendete Künstlerbegriff über jenen des Artikels
17 des OECD-Musterabkommens insoweit hinausgeht, als er sämtliche
Künstler und nicht nur die darstellenden Künstler erfasst. Daher ist
für eine steuerliche Erfassbarkeit des Honorars nicht das Vorliegen einer
inländischen ständigen Einrichtung, sondern lediglich die
Ausübung der künstlerischen Tätigkeit auf österreichischem
Staatsgebiet entscheidend.
Wenn mit dem Honorar auch Reisekosten nach Österreich
mitabgegolten werden, dann liegt die Vermutung nahe, dass für die
künstlerische Gestaltung der Skulptur auch Inlandsaufenthalte erforderlich
waren. Sofern es sich hiebei nicht bloß um untergeordnete und daher im
gegebenen Zusammenhang zu vernachlässigende Österreich-Reisen
gehandelt hat, wie etwa Inlandsaufenthalte zwecks Vertragsaushandlung,
Termingestaltung usw., ist es Aufgabe des für den Steuerabzug haftenden
inländischen Auftraggebers, eine sachgerechte Aufteilung der Entgelte auf
einen Inlands- und eine Auslandstätigkeit vorzunehmen, wobei hiefür in
erster Linie ein Aufteilungsvorschlag des betroffenen Künstler einzuholen
ist (siehe AÖF Nr. 105/1974 und die korrespondierende deutsche Regelung im
Schreiben des Finanzministeriums Bayern v. 5.6.1975, 38-S1301-4/31-33168,
betreffend die gleiche Problematik bei international tätigen Bühnen-
und Kostümbildnern).
23.
März 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/22-IV/4/99
- Stammnummer
- 7375
- Gültig
- 23.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF