…eine Passivleistung darstellt. Ungeachtet des Umstands, dass die D-GmbH weiterhin zivilrechtliche Arbeitgeberin ist, und etwa Ansprüche der deutschen Arbeitnehmer nur gegenüber der D-GmbH erwachsen oder etwa Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Einstellungen oder Entlassungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der D-GmbH liegen, wäre vor diesem…
…die deutsche Konzerngesellschaft, weil die Entsendung zu Ausbildungszwecken erfolgt und ein unabhängiges drittes Unternehmen die Arbeitskräfte nur unentgeltlich als Trainees im Rahmen eines Praktikums aufgenommen hätte, kann davon ausgegangen werden, dass die österreichische Konzerngesellschaft nicht zur Arbeitgeberin iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA…
…Ungarn die in Österreich errichtete Personengesellschaft nach seinem Recht als eigenes Steuersubjekt behandelt und daher auch dann nicht als in Ungarn ansässige Arbeitgeberin wertet, wenn sämtliche Gesellschafter in Ungarn ansässig sind. Ist aber der Arbeitgeber nicht in Ungarn (sondern in Österreich oder im Drittausland) ansässig…
…die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein auch dann nicht verloren, wenn der Geschäftsführer von seiner österreichischen Arbeitgeberin im Ausmaß von rund 40% seiner Arbeitstage zu Dienstreisen in Drittländer entsandt wird, sofern an den Tagen, an denen keine Dienstreise erfolgt, ein arbeitstägliches Pendeln…
…dass das DBA-Deutschland-1954 in Z. 23 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 (Zuteilungsnorm für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) die Regelung enthält, dass der "Wohnsitz" einer Personengesellschaft, die als Arbeitgeber auftritt, im Staat ihrer Geschäftsleitung gelegen ist; diese Sonderregelung, die im DBA-Deutschland-2000 nicht…
Ist ein in Österreich ansässiger Chemiker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien und Argentinien entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der "183-Tage-Klausel" (siehe Art. 15 Abs…
Ist ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der "183-Tage-Klauseln…
…ausgeübte Tätigkeiten entfallen; insoweit hätte dann in Österreich eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) stattzufinden. Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die gegenteiligen Auffassung eines ungarischen Wirtschaftstreuhandbüros, derzufolge wegen der vom ungarischen Arbeitgeber in Ungarn beantragten Arbeitserlaubnis der Gesamtbezug der ungarischen Besteuerung unterliegt, durch die DBA…
…Finanzamt vorbehalten werden müssen (z.B. ob nach Art der ausgeübten Tätigkeit davon auszugehen ist, daß tatsächlich bestimmte Räume der Wohnung dauerhaft als Arbeitsstätte anzusehen sind). Sollte der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebstätte unterhalten, dann wird hiedurch gemäß § 47 EStG seine Lohnsteuerabzugspflicht in Österreich…
…der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in Rumänien von der Besteuerung freigestellt werden. Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der deutsche Arbeitgeber in Rumänien eine Betriebstätte unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätte erfolgt. Anmerkung: entspricht inhaltlich EAS 232 und EAS 235. 5…
Erwirbt ein holländischer Staatsbürger, der als EDV-Berater für seinen zypriotischen Arbeitgeber in zahlreichen Drittstaaten tätig ist, nach Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ungarn in die USA in Österreich ein Feriendomizil, das er als Zweitwohnsitz nutzen wird (wobei keine Inlandseinkünfte erzielt werden), dann muss Österreich ab…
…besteht) auch für jene Bezugsteile, die das österreichische Unternehmen zur Auszahlung bringt; diese hätten dann den Charakter von Arbeitslohn des chinesischen Arbeitgebers, das als "Entgelt von dritter Seite" in Österreich ausgezahlt wird. Anders wäre der Fall nur dann zu sehen, wenn man sich in Österreich…
…Einfluss. Sollte der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebstätte errichten, der der österreichische Techniker als Dienstnehmer zuzuordnen ist, würde im Fall einer 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitenden Deutschland-Tätigkeit kein Verlust der deutschen Besteuerungsberechtigung eintreten. Denn eine Betriebstätte kann nicht als Arbeitgeber gewertet werden …
…mit echter wirtschaftlicher Funktion ausgestatteten österreichischen Arbeitgebern bei Dienstnehmerauslandsentsendungen schematisch die Arbeitgebereigenschaft abzuerkennen. Keinesfalls wäre vertretbar, dass in Österreich der Lohnsteuerabzug unter Berufung auf einen "wirtschaftlichen" Arbeitgeberwechsel unterbleibt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das deutsche Unternehmen korrespondierend die Arbeitgebereigenschaft wahrnimmt und dementsprechend die Bezüge…
Werden von österreichischen Arbeitgebern in Österreich ansässige Dienstnehmer in ausländische DBA-Partnerstaaten entsandt (hier : Auslandskorrespondenten des ORF), mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Anrechnungsverfahren angewendet wird (insb. Italien, Großbritannien, USA, Kanada, Japan), dann muss zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung eine Veranlagung vorgenommen werden, da…
…die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den "Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS 2753…
Pensionen, die von österreichischen Arbeitgebern an in Deutschland lebende ehemalige Firmenbedienstete gezahlt werden, unterliegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung in Deutschland und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies allerdings nur, wenn ein Nachweis vorliegt, dass der Empfänger…
Nehmen in Österreich ansässige Personen eine Auslandsbeschäftigung bei US-Arbeitgebern an und bildet in solchen Fällen - vor allem wegen der zeitlich begrenzten Auslandstätigkeit oder weil die Ehegattin im Inland verbleibt - der österreichische Wohnsitz weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann ist Österreich weiterhin "Ansässigkeitsstaat" im Sinn…
Wird ein in Tirol ansässiger Dienstnehmer eines liechtensteinischen Unternehmens von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber in verschiedene Staaten als Verkaufsmanager entsandt, dann steht nach dem DBA-Österreich/Liechtenstein das Besteuerungsrecht an den liechtensteinischen Bezügen insoweit Österreich zu, als die Tätigkeit nicht auf liechtensteinischem Staatsgebiet ausgeübt worden ist…
Werden Arbeitsverhältnisse österreichischer Grenzgänger von den deutschen Arbeitgebern mit dem Zweck der Vorverlegung des Eintrittes in den Ruhestand einvernehmlich aufgelöst und erbringt der deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von "einmaligen Abfertigungen", "Prämien", Übergangszuschüssen", "Entschädigungen" und dgl. dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge…