Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2116
Personengesellschaften als Arbeitgeber von ausländischen Saison-Arbeitskräften
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/1-IV/4/02vom 13.09.2002
Wortlaut laut Findok
Es ist richtig, dass das
DBA-Deutschland-1954 in Z. 23 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 (Zuteilungsnorm
für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) die Regelung
enthält, dass der "Wohnsitz" einer Personengesellschaft, die als
Arbeitgeber auftritt, im Staat ihrer Geschäftsleitung gelegen ist; diese
Sonderregelung, die im DBA-Deutschland-2000 nicht mehr ausdrücklich
vorgesehen ist, war im DBA-1954 nötig, weil nach der DBA-Terminologie des
DBA-1954 eine fiskalisch als transparent behandelte Personengesellschaft keinen
"Wohnsitz" im Sinn des Abkommens haben konnte. Mit dieser Sonderreglung wurde
erreicht, dass die 183-Tage-Klausel nicht ihrer Wirkung beraubt wurde, wenn eine
Personengesellschaft ihre Dienstnehmer aus dem Wohnsitzstaat kurzfristig in den
anderen DBA-Partnerstaat (Tätigkeitsstaat) entsandt hat.
Die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit im
DBA-Deutschland-2000 wechselt das Konzept für die 183-Tage-Klausel und
übernimmt nun jenes des OECD-Musterabkommens; es ist jetzt nicht mehr
entscheidend, dass der den Dienstnehmer in das DBA-Ausland entsendende
Arbeitgeber im Heimatstaat des Dienstnehmers "ansässig" ist (bzw. nach der
alten Terminologie dort seinen "Wohnsitz" hat), sondern dass der Arbeitgeber
nicht im Tätigkeitsstaat "ansässig" ist. Nach diesem OECD-Konzept
erlangt sonach der Tätigkeitsstaat bei bloß kurzfristiger
Arbeitsentsendung auch dann kein Besteuerungsrecht, wenn der entsendende
Arbeitgeber in einem Drittstaat ansässig ist, er muss daher nicht mehr -
wie im DBA-1954 - im gleichen Staat wie der entsandte Dienstnehmer ansässig
sein.
Bei der OECD-Konzeption des DBA-2000 stellt sich - wenn
auch mit ganz anderer Perspektive - das gleiche Problem wie im DBA-1954 : eine
fiskalisch als transparent behandelte Personengesellschaft kann nicht
"ansässig" im Sinn des DBA sein. Dieses Konzept könnte damit im
DBA-2000 das absurde Ergebnis zeitigen, dass Ausländer, die unter 6 Monaten
von einer Personengesellschaft im Inland beschäftigt werden, hier unter
Berufung auf die 183-Tage-Klausel der Besteuerung entrinnen könnten; denn
sie könnten behaupten, dass ihr Arbeitgeber, die Personengesellschaft,
nicht im Kurzzeit-Tätigkeitsstaat ansässig ist und ihnen daher
Steuerfreiheit nach der 183-Tage-Klausel zusteht. Dieses Problem wurde im
OECD-Kommentar 2000 (der für die Auslegung des DBA-Deutschland 2000
maßgebend ist) in Absatz 6.2 zu Art. 15 dadurch beseitigt, dass man dem
Transparenzprinzip folgend die Steuerpflicht im Kurzzeit-Tätigkeitsstaat
kraft Ansässigkeit der Personengesellschafter als gegeben annahm.
Diese Sichtweise kann aber nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen nicht so überdehnt werden, dass man
dann, wenn alle Gesellschafter der inländischen Personengesellschaft im
Ausland ansässig sind, plötzlich erneut vor dem absurden Ergebnis
steht, dass die ausländischen Kurzzeitarbeitskräfte dieser
inländischen Personengesellschaft mit ihren Bezügen nicht besteuert
werden dürften (weil nun nicht nur die Personengesellschaft, sondern auch
deren Gesellschafter nicht in Inland ansässig sind). Der OECD-Kommentar
verweist ausdrücklich darauf, dass in solchen Fällen eine bilaterale
Lösung im Wege eines Verständigungsverfahrens angebracht ist. Bisher
hat es noch keine Notwendigkeit ergeben, diesbezüglich eine
Verständigung mit Deutschland zu suchen. Doch Österreich würde in
einem solchen Verfahren der von deutscher Seite als Anmerkung zum
Partnership-Report der OECD vorgetragenen Lösung folgen (Observation by
Germany on paragraph 91 and 92 auf Seite 66 des OECD-Partnership-Reports).
Ohne daher mit dem OECD-Kommentar in Widerspruch zu geraten
würde auf diesem Weg im schließlichen Ergebnis in solchen
Sonderfällen (=inländische Personengesellschaft mit ausländischen
Kurzzeitarbeitskräften und ausländischen Personengesellschaftern) das
Ausschlusserfordernis für eine Steuerfreistellung nach der 183-Tage-Klausel
(=im Inland ansässiger Arbeitgeber) als erfüllt angesehen werden; die
Kurzzeit-Arbeitskräfte wären daher im Staat der Personengesellschaft
steuerpflichtig.
13.
September 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
"Wohnsitz" einer Personengesellschafttransparent behandelte Personengesellschaft183-Tage-KlauselTätigkeitsstaatTransparenzprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1896
- Gültig
- 13.09.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF