Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1281
Inländischer Zweitwohnsitz eines in den USA lebenden Holländers mit zypriotischem Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftH 525/1-IV/4/98vom 06.07.1998
Wortlaut laut Findok
Erwirbt ein holländischer
Staatsbürger, der als EDV-Berater für seinen zypriotischen Arbeitgeber
in zahlreichen Drittstaaten tätig ist, nach Verlegung des Hauptwohnsitzes
von Ungarn in die USA in Österreich ein Feriendomizil, das er als
Zweitwohnsitz nutzen wird (wobei keine Inlandseinkünfte erzielt werden),
dann muss Österreich ab 1.1.1999 auf Grund von Artikel 21 des
österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31.5.1996 die
Drittstaatseinkünfte von der Besteuerung freistellen.
Die mit der Zweitwohnsitzbegründung nach
inländischem Recht eintretende "unbeschränkte Steuerpflicht" kann
daher ab 1999 nicht mehr geltend gemacht werden. Sollte der Hauptwohnsitz in
Ungarn noch bis Ende 1998 beibehalten werden, dann würde Artikel 20 des
österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens auch für 1998
eine gleiche Abschirmung vor der inländischen Besteuerung bewirken; denn
bis zu diesem Zeitpunkt steht noch das alte österreichisch-amerikanische
Abkommen aus dem Jahr 1956 in Geltung, das in Fällen inländischer
Zweitwohnsitze die inländische Steuerpflicht für
Drittstaatseinkünfte nicht beseitigt.
6. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 20 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 525/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29964
- Gültig
- 06.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF