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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1149

Österreicher mit ungarischem Arbeitgeber

geltende FassungEAS-AuskunftG 274/1-IV/4/97vom 09.10.1997

Wortlaut laut Findok

Hat ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger mit einem ungarischen Unternehmen einen Anstellungsvertrag als Berater und Sales Development Manager abgeschlossen, wobei sich der Dienstort in Österreich befindet und nur tageweise Tätigkeiten auch in Ungarn, Tschechien, der Slowakei und Slowenien vorgesehen sind, dann steht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht an den Bezügen grundsätzlich Österreich zu; nach dieser Bestimmung dürfen die Bezüge nur insoweit in Ungarn besteuert werden, als sie auf in Ungarn ausgeübte Tätigkeiten entfallen; insoweit hätte dann in Österreich eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) stattzufinden. Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die gegenteiligen Auffassung eines ungarischen Wirtschaftstreuhandbüros, derzufolge wegen der vom ungarischen Arbeitgeber in Ungarn beantragten Arbeitserlaubnis der Gesamtbezug der ungarischen Besteuerung unterliegt, durch die DBA-Rechtslage nicht gedeckt. Sollte diese unrichtige Ansicht - was nicht angenommen wird - auch von der ungarischen Steuerverwaltung vertreten werden, dann würde sich empfehlen unverzüglich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Ungarn zu beantragen. 9. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Arbeitsortausländischer ArbeitgeberBesteuerungsanspruchSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltVerständigungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
G 274/1-IV/4/97
Stammnummer
14481
Gültig
09.10.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF