Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1149
Österreicher mit ungarischem Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftG 274/1-IV/4/97vom 09.10.1997
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Österreich
ansässiger österreichischer Staatsbürger mit einem ungarischen
Unternehmen einen Anstellungsvertrag als Berater und Sales Development Manager
abgeschlossen, wobei sich der Dienstort in Österreich befindet und nur
tageweise Tätigkeiten auch in Ungarn, Tschechien, der Slowakei und
Slowenien vorgesehen sind, dann steht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des
österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das
Besteuerungsrecht an den Bezügen grundsätzlich Österreich zu;
nach dieser Bestimmung dürfen die Bezüge nur insoweit in Ungarn
besteuert werden, als sie auf in Ungarn ausgeübte Tätigkeiten
entfallen; insoweit hätte dann in Österreich eine Steuerfreistellung
(unter Progressionsvorbehalt) stattzufinden.
Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die
gegenteiligen Auffassung eines ungarischen Wirtschaftstreuhandbüros,
derzufolge wegen der vom ungarischen Arbeitgeber in Ungarn beantragten
Arbeitserlaubnis der Gesamtbezug der ungarischen Besteuerung unterliegt, durch
die DBA-Rechtslage nicht gedeckt.
Sollte diese unrichtige Ansicht - was nicht angenommen wird
- auch von der ungarischen Steuerverwaltung vertreten werden, dann würde
sich empfehlen unverzüglich beim Bundesministerium für Finanzen in
Wien die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Ungarn zu
beantragen.
9. Oktober
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Arbeitsortausländischer ArbeitgeberBesteuerungsanspruchSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 274/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14481
- Gültig
- 09.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF