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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1697

Auslandsentsendungen in DBA-Partnerstaaten mit Anrechnungsverfahren

geltende FassungEAS-AuskunftÖ 43/2-IV/4/00vom 25.07.2000

Wortlaut laut Findok

Werden von österreichischen Arbeitgebern in Österreich ansässige Dienstnehmer in ausländische DBA-Partnerstaaten entsandt (hier : Auslandskorrespondenten des ORF), mit denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Anrechnungsverfahren angewendet wird (insb. Italien, Großbritannien, USA, Kanada, Japan), dann muss zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung eine Veranlagung vorgenommen werden, da eine abkommenskonforme Anrechnung der ausländischen Steuern nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern nur im Veranlagungsweg vorgenommen werden kann. Wenn der österreichische Arbeitgeber in Fällen dieser Art nachweisen kann, dass die von ihm ausgezahlten Bezüge im DBA-Partnerstaat in abkommenskonformer Weise einer Besteuerung unterzogen werden, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer unterjährigen Doppelbesteuerung der Lohnsteuerabzug unterbleibt (siehe hiezu auch AÖFV. Nr.197/1999 im Fall der Dienstnehmerentsendung in eine italienische Zweigniederlassung). Die Unterlassung des Lohnsteuerabzuges setzt aber voraus : a) dass der DBA-Partnerstaat auf Grund des Abkommens steuerberechtigt ist, und b) dass im wesentlichen parallel zum österreichischen Lohnsteuerabzug Steuerzahlungen im Ausland tatsächlich zu leisten sind. Denn nur in diesen Fällen wird ein Vergleich mit dem in AÖFV. Nr. 197/1999 beschriebenen Besteuerungsfall sachgerecht und daher zulässig sein. 25. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Auslandskorrespondenten des ORFVeranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Ö 43/2-IV/4/00
Stammnummer
2727
Gültig
25.07.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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