Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1886
Beschäftigung chinesischer Volontäre
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/28-IV/4/01vom 23.07.2001
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt
eine österreichische Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auf
China auszuweiten und ist es in diesem Zusammenhang notwendig, Bedienstete eines
chinesischen Unternehmens in Österreich einzuschulen und wird dies in der
Form bewerkstelligt, dass die chinesischen Dienstnehmer kurzfristig (unter 183
Tagen) als Volontäre bei der österreichischen Firma arbeiten und
hiefür in Österreich einen Wohnungszuschuss und ein Taggeld von S
360,00 ausbezahlt erhalten, und zwar zusätzlich zu den weitergezahlten
Bezügen von ihrem chinesischen Arbeitgeber, dann ist Folgendes zu
beachten:
Besteht
zwischen dem österreichischen Unternehmen und den Volontären kein
Vertragsverhältnis, sondern kommen die Volontäre während der
Ausbildungszeit ausschließlich ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen
gegenüber ihrem chinesischen Arbeitgeber nach, dann üben die
Volontäre ihre unselbständige Arbeit für den chinesischen
Arbeitgeber auf österreichischem Staatsgebiet aus. Da allerdings der
chinesische Arbeitgeber in Österreich über keine Betriebstätte
verfügt und die beruflichen Aufenthalte in Österreich 183 Tage nicht
überschreiten, sind die hiefür bezogenen Arbeitslöhne,
gleichgültig, ob sie in Österreich oder in China ausgezahlt werden,
gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-China in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Dies gilt in einem solchen Fall (also in einem Fall,
in dem kein Vertrags- und Leistungsverhältnis zwischen den Volontären
und der österreichischen Firma besteht) auch für jene Bezugsteile, die
das österreichische Unternehmen zur Auszahlung bringt; diese hätten
dann den Charakter von Arbeitslohn des chinesischen Arbeitgebers, das als
"Entgelt von dritter Seite" in Österreich ausgezahlt wird.
Anders
wäre der Fall nur dann zu sehen, wenn man sich in Österreich
chinesischer Billig-Arbeitskräfte in einer Art und Weise bedient, dass
deren Leistungserbringung gegenüber dem österreichischen Unternehmen
im Vordergrund steht und der Schulungseffekt nur zweitrangig ist. In diesem Fall
wäre die österreichische Firma steuerlich als Arbeitgeber der
Volontäre anzusehen, wobei diesfalls dann umgekehrt die vom chinesischen
Unternehmen getätigten Zahlungen als Entgelt von dritter Seite aufgefasst
werden müssten, wenn hiedurch ein Auffüllungseffekt auf die der
Leistungserbringung angemessene Bezugshöhe eintritt. Gemäß
Artikel 15 Abs. 1 des DBA-China wären in diesem Fall auch bei einer unter
183 Tage andauernden Inlandsbeschäftigung sämtliche Vergütungen
für die auf österreichischem Staatsgebiet dem österreichischen
Arbeitgeber erbrachten Leistungen steuerpflichtig, gleichgültig, ob sie im
Inland oder im Ausland (dort als Entgelt von dritter Seite) zur Auszahlung
gelangen (auf EAS 1046, in der es ebenfalls um eine Dienstnehmerentsendung zu
Schulungszwecken ging, wird hingewiesen).
23. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/28-IV/4/01
- Stammnummer
- 2349
- Gültig
- 23.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF