Findok · EAS-Auskünfte
EAS 827
Dienstnehmerentsendung nach Rumänien durch einen deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftK 41/1-IV/4/96vom 05.03.1996
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter
eines deutschen Unternehmens von seinem deutschen Arbeitgeber nach Rumänien
entsandt, dann ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland unterliegen die vom deutschen
Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge insoweit in
Deutschland der
Besteuerung, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem
Staatsgebiet verbracht wurden. Für diese Bezugsteile tritt in
Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1
DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein.
Auch Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in
Rumänien
entfallen, sind gemäß Art. 23 i.V. mit Art. 15 DBA-Rumänien aus
der österreichischen Besteuerungsgrundlage - unter Progressionsvorbehalt -
auszuscheiden, wenn im betreffenden Kalenderjahr die Aufenthaltszeiten in
Rumänien 183 Tage überschreiten. In Kalenderjahren, in denen dies
nicht der Fall ist, unterliegen die auf die Rumänien-Tätigkeit
entfallenden Bezugsteile gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-Rumänien der
ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in
Rumänien von der Besteuerung freigestellt werden.
Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn
der deutsche Arbeitgeber in Rumänien eine Betriebstätte unterhält
und eine Entsendung in diese Betriebstätte erfolgt.
Anmerkung: entspricht inhaltlich EAS 232 und EAS
235.
5. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 23 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 15 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
DienstnehmerentsendungSteuerfreistellungArbeitskräfteentsendungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 41/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16228
- Gültig
- 05.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF