Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2872
Altersteilzeitregelung für einen deutschen Beamten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0746-IV/4/2007vom 17.08.2007
Wortlaut laut Findok
Bezüge, die ein Arbeitgeber bei
Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase
zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den
"Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind
nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der
dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS
2753).
Verlegt ein im öffentlichen Dienst Deutschlands
stehender Beamter, der von der deutschen Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht
hat, in der Ruhephase seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich,
so steht gemäß Artikel 19 Abs. 1 DBA-Deutschland das
ausschließliche Besteuerungsrecht an den in der Ruhephase gezahlten
Gehältern der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Umstand, dass der Beamte
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bewirkt keine andere
Beurteilung, da die Staatsangehörigkeitsklausel des Artikels 19 nur dann
Wirkung entfaltet, wenn die Tätigkeit des deutschen Beamten auf
österreichischem Staatsgebiet (z.B. bei der deutschen Botschaft in Wien)
erbracht worden wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 17. August 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 19 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0746-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32510
- Gültig
- 17.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF