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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2872

Altersteilzeitregelung für einen deutschen Beamten

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0746-IV/4/2007vom 17.08.2007

Wortlaut laut Findok

Bezüge, die ein Arbeitgeber bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeitregelung in der dreijährigen Ruhephase zur Auszahlung bringt, zählen weder zu den "Ruhegehältern" noch zu den "Anderen Einkünften" im Sinn des DBA-Deutschland, sondern sind nachträgliche Vergütungen für dem Arbeitgeber in der dreijährigen Einarbeitungsphase erbrachte Arbeitsleistungen (siehe EAS 2753). Verlegt ein im öffentlichen Dienst Deutschlands stehender Beamter, der von der deutschen Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht hat, in der Ruhephase seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich, so steht gemäß Artikel 19 Abs. 1 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht an den in der Ruhephase gezahlten Gehältern der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Umstand, dass der Beamte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bewirkt keine andere Beurteilung, da die Staatsangehörigkeitsklausel des Artikels 19 nur dann Wirkung entfaltet, wenn die Tätigkeit des deutschen Beamten auf österreichischem Staatsgebiet (z.B. bei der deutschen Botschaft in Wien) erbracht worden wäre. Bundesministerium für Finanzen, 17. August 2007

Normen und Schlagworte

Altersteilzeitöffentlicher Dienst

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0746-IV/4/2007
Stammnummer
32510
Gültig
17.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF