Findok · EAS-Auskünfte
EAS 841
Nach Deutschland fließende Dienstgeberpensionen
geltende FassungEAS-AuskunftV 14/2-IV/4/96vom 13.03.1996
Wortlaut laut Findok
Pensionen, die von österreichischen
Arbeitgebern an in Deutschland lebende ehemalige Firmenbedienstete gezahlt
werden, unterliegen gemäß Artikel 9 Abs. 4 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der Besteuerung in
Deutschland und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies
allerdings nur, wenn ein Nachweis vorliegt, dass der Empfänger der
Firmenpension tatsächlich in Deutschland ansässig ist.
Diesbezügliche Nachweise werden von den deutschen Finanzämtern auf dem
Vordruck ZS-D1 erteilt. Die Vorlage einer solchen
Ansässigkeitsbescheinigung ist gemäß
§ 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 426/1994 Voraussetzung für die Steuerfreistellung in
Österreich.
13.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 14/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 15715
- Gültig
- 13.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF