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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1589

Dienstnehmerentsendung nach Ungarn durch eine inländische KG mit ungarischen Teilhabern

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/26-IV/4/99vom 17.01.2000

Wortlaut laut Findok

Haben drei in Ungarn ansässige Personen in Österreich eine operativ tätige OHG gegründet und wird in Österreich ansässiges Personal dieser OHG kurzfristig (unter 183 Tagen) beruflich nach Ungarn entsandt, dann ist für die Frage, ob die darauf entfallenden Bezugsteile von der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung freizustellen sind, auf Folgendes zu achten: Ungarn erlangt im Fall kurzfristiger Personalentsendungen gemäß Artikel 15 DBA-Ö/Ungarn nur dann ein Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen, wenn die 183-Tage-Klausel des Abkommens (Art. 15 Abs. 2) nicht anwendbar sein sollte. Dies ist aber nach dem hier vorliegenden Informationsstand nicht der Fall. Denn es ist zu erwarten, daß Ungarn die in Österreich errichtete Personengesellschaft nach seinem Recht als eigenes Steuersubjekt behandelt und daher auch dann nicht als in Ungarn ansässige Arbeitgeberin wertet, wenn sämtliche Gesellschafter in Ungarn ansässig sind. Ist aber der Arbeitgeber nicht in Ungarn (sondern in Österreich oder im Drittausland) ansässig, kommt bei kurzfristigen Personalentsendungen nach Ungarn Artikel 15 Abs. 2 zur Anwendung. Qualifiziert daher Ungarn die Lohnbezüge als solche, die unter Art. 15 Abs. 2 des Abkommens fallen, dann wird Ungarn durch das Abkommen das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Bezügen entzogen. Österreich ist in diesem Fall durch Artikel 23 des Abkommens nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet. 17. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

183-Tage-Frist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/26-IV/4/99
Stammnummer
2843
Gültig
17.01.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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