Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1590
Home Office für deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftH 778/1-IV/4/99vom 24.01.2000
Wortlaut laut Findok
Ist ein Dienstnehmer einer deutschen
GMBH in Österreich ansässig und arbeitet er hier für seinen
deutschen Arbeitgeber in seinem in der inländischen Wohnung gelegenen "home
office", dann wird zunächst zu klären sein, ob dieses "home office"
eine inländische Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers darstellt.
Für lohnsteuerliche Belange gilt gemäß
§ 81 Abs.2 EStG
für einen ausländischen Arbeitgeber jede "feste örtliche ....
Einrichtung als Betriebstätte, wenn sie der Ausübung der durch die
Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient". Es ist sonach nicht
erforderlich, daß diese Räumlichkeiten dem Arbeitgeber gehören
oder daß sie an ihn vermietet worden sind; es ist lediglich erforderlich,
daß in diesen Räumlichkeiten die Tätigkeit des Arbeitnehmers
ausgeübt wird. Es deutet daher alles darauf hin, daß
Räumlichkeiten einer Wohnung, die als "home office" bezeichnet werden,
diese Kriterien erfüllen. Allerdings kann im ministeriellen
EAS-Auskunftsverfahren keine bindende Entscheidung darüber getroffen
werden, ob in einem konkreten Fall eine derartige Lohnsteuerbetriebstätte
gegeben ist, da dies Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die dem
zuständigen Finanzamt vorbehalten werden müssen (z.B. ob nach Art der
ausgeübten Tätigkeit davon auszugehen ist, daß tatsächlich
bestimmte Räume der Wohnung dauerhaft als Arbeitsstätte anzusehen
sind).
Sollte der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine
Betriebstätte unterhalten, dann wird hiedurch gemäß
§ 47
EStG seine Lohnsteuerabzugspflicht in Österreich begründet.
Überlegungen, ob die Lohnauszahlungen im Wege einer österreichischen
"Treuhandfirma" abgewickelt werden sollten, um von der bisherigen steuerlichen
Erfassung im Wege der Einkommensteuerveranlagung auf das
Lohnsteuerabzugsverfahren umzustellen, sind diesfalls entbehrlich.
Wurde in der Vergangenheit trotz nunmehr erkannter
Lohnsteuerabzugspflicht die steuerliche Erfassung im Wege einer
Einkommensteuerveranlagung vorgenommen, dann wird zu empfehlen sein, die
Umstellungsproblematik mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt
abzuklären. Seitens des BM für Finanzen würde unter solchen
Gegebenheiten jedenfalls kein Einwand zu erheben sein, wenn man im Rahmen der
Sachverhaltsbeurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Lohnsteuer-Betriebstättenkriterien erst ab jenem Jahr vorliegen, das dem
letztveranlagten Kalenderjahr folgt.
24.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 778/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2844
- Gültig
- 24.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF