…Verlegung der Geschäftsleitung nach Deutschland zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, muss die ab diesem Zeitpunkt solcherart nach § 94a EStG begünstigte Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen. 09. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 DBA-Frankreich sind "Professoren und andere Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu…
…solche Montagearbeiten zu einer inländischen "Montagebetriebstätte" (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Ungarn), wenn die Montagetätigkeiten die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Die Frist ist grundsätzlich für jedes Montageprojekt gesondert zu ermitteln, es sei denn, diese Montagetätigkeiten bilden "wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes…
…Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerpflicht besteht auch dann, wenn die deutschen Gastprofessoren im Sinn des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland ansässig sind und ihre Unterrichtstätigkeit zwei Jahre nicht überschreitet. Die in Artikel 20 des Abkommens für eine maximal zweijährige Lehrtätigkeit vorgesehene Gastlehrerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, weil…
…Steuerpflicht gemäß § 2 der Verordnung mit Beginn des der Hauptwohnsitzverlegung folgenden Kalenderjahres und nicht erst nach Ablauf der 5 Jahre ein. Sollte aber - aus welchen Gründen auch immer - vor Ablauf der in der Verordnung genannten fünfjährigen Mindestfrist eine Rückverlegung des Hauptwohnsitzes vorgenommen werden, dann fehlt…
…unter Verzeichnisführung die inländische Mietwohnung nur mehr für höchstens 70 Tage pro Jahr genutzt werden, dann erlischt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht erst nach Verstreichen der in der Verordnung genannten 5-Jahresfrist, sondern gemäß § 2 der VO bereits ab 1.1.2012. Bundesministerium für Finanzen, 18…
…Abs. 2 DBA-Italien, Art. 15 Abs. 2 DBA-Rumänien, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn und Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen; dieses letztgenannte Abkommen sieht anstelle der 183-Tage-Frist eine 1-Jahres-Frist vor) nicht übersteigen…
…ein deutscher Besteuerungsanspruch erwachsen wäre. Wurde allerdings wegen des damals herrschenden atypisch strengen Winters vom Auftraggeber ein Baustopp verhängt und hatte dieser zur Folge, dass die Arbeiten erst im September des Jahres 2 abgeschlossen werden konnten, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können…
…werden. Der Beginnzeitpunkt für die Fristenberechnung ist nicht der Tag der Vertragsunterzeichnung, sondern der Tag an dem die Leistungserbringung tatsächlich in China begonnen hat. Wenn die Leistungserbringung am 19. März des Jahres 2 begonnen hat, dann endet die Sechsmonatsfrist am 19. September des Jahres 2…
…und sind in Österreich von der Lohnbesteuerung zu entlasten. Diese Entlastung kann seitens des österreichischen Arbeitgebers im Wege der Lohnsteueraufrollung bis spätestens Dezember 1994 vorgenommen werden. Wird im Laufe des Jahres 1994 der inländische Wohnsitz gänzlich aufgegeben, so tritt hiedurch nach inländischem Recht ein Wechsel…
…dieser Gestaltung ( 1 1/2 Jahre) die Zweijahresfrist noch nicht überschritten wird". Diese Auffassung wurde in EAS 3235 weiterhin aufrechterhalten. Eine Abwesenheit im Ausland für die Dauer eines Semesters löst sonach keine Unterbrechung der Zweijahresfrist aus, bewirkt aber eine Hemmung des Fristenlaufes. Hat daher ein…
…stehen, um eine Betriebstätte zu bilden; dies ist aber bereits bei Überschreiten einer Frist von 6 Monaten anzunehmen (in diesem Sinn auch Z 6 des OECD-Kommentars zu Art. 5 und die deutschen Betriebstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl I 1999, 1076, Z 1.2.1.1, dritter Absatz…
…Veräußert daher der österreichische Gesellschafter in diesem Fall seine Anteile noch vor Ablauf eines Jahres nach dem Umgründungsvorgang (aber nach Verstreichen dieser Frist seit Erwerb der Anteile an der spaltenden Gesellschaft) dann liegt kein - die Anwendung des Hälftesteuersatzes hinderndes - Spekulationsgeschäft vor (siehe auch UmgrStR 2002…
…wie Verträgen die auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens abgeschlossen worden sind, dass nämlich Ergebnisse von Verständigungsverfahren ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechtes umzusetzen sind (Art. 25 Abs. 2 OECD-Muster). Diese Auslegungsfrage kann nur gemeinsam mit dem deutschen Vertragspartner geklärt werden. Aus der Sicht…
…Finanzen hält es für gerechtfertigt, in diesem Verfahren (auf Basis der Reziprozität) der Regelung des Artikel 25 Abs. 2 letzter Satz des OECD-Musterabkommens, derzufolge Verständigungsregelungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen sind, lediglich klarstellende Bedeutung beizumessen, sodaß diesfalls auch im österreichisch…
Eine US-Gesellschaft, die 2 bis 3 erfahrene Mitarbeiter für die Dauer von etwa 2 1/2 Jahren zu einem österreichischen Unternehmen entsendet um hier an Ort und Stelle umfangreiches Know-How zur Verfügung zu stellen (z.B. Verkauf und Marketing-Strategien, Informationsmanagement, Rechnungswesen, Inkassosystem…
…nach Deutschland zu einer Konzerngesellschaft entsandt, wobei diese Entsendung als Arbeitskräftegestellung gewertet wird, und wird sodann bereits nach 5 Monaten umdisponiert und ihre Entsendung für maximal 2 Jahre zu einer französischen Konzerngesellschaft angeordnet, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob ihre Bezüge weiterhin der österreichischen…
…dafür spricht z.B. eine 2 Jahre nicht übersteigende Auslandsentsendung bzw. der Verbleib der Familie in Österreich), so ist die 183-Tage Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA-CSFR zu beachten (gilt insbesondere im Entsendungs- und im Rückberufungsjahr). Denn in Jahren, in denen die…
…jährliche Wiederholungszeitraum umso länger sein müssen, je kürzer die jährliche Standortnutzung ausfällt. Aber auch bei längeren Nutzungszeiträumen wird eine bloß einmalige Wiederholung, sonach ein Vertragsabschluss für bloß 2 Jahre jedenfalls nicht ausreichen, eine Betriebstättenbegründung zu bewirken, es sei denn, dass der Vertrag verlängert werden kann…
…durch das Verlassen Österreichs in den Sommersemestern jeweils eine Hemmung der Zweijahresfrist des Artikels 20 DBA-Italien ein, sodass bei dieser Gestaltung (1 1/2 Jahre) die Zweijahresfrist noch nicht überschritten wird". An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten, und zwar auch im Verhältnis zu Großbritannien…