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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3119

Turbinentausch in räumlich getrennten Kraftwerken

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3363-IV/4/2009vom 17.12.2009

Wortlaut laut Findok

Übernimmt ein ungarisches Unternehmen den Auftrag, in mehreren österreichischen Kraftwerken, die in verschiedenen Bundesländern gelegen sind, veraltete Turbinen durch - vom Auftraggeber bereitgestellte - neue Turbinen zu ersetzen sowie Instandhaltungsarbeiten daran durchzuführen, so führen solche Montagearbeiten zu einer inländischen "Montagebetriebstätte" (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Ungarn), wenn die Montagetätigkeiten die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Die Frist ist grundsätzlich für jedes Montageprojekt gesondert zu ermitteln, es sei denn, diese Montagetätigkeiten bilden "wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes" ("a coherent whole commercially and geographically" siehe Z 18 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Diese Voraussetzung für eine Fristenzusammenrechnung ist aber nicht erfüllt, wenn zwar sämtliche Montageaufträge von ein und demselben Auftraggeber erteilt werden (und damit wirtschaftlich eine Einheit bilden), aber an räumlich so weit voneinander getrennten Orten ausgeführt werden, dass nicht mehr von einer räumlichen Zusammengehörigkeit der Kraftwerke gesprochen werden kann. Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

MontagebetriebstätteZwei-Jahres-FristFristenzusammenrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/3363-IV/4/2009
Stammnummer
44505
Gültig
17.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF