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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1111

Internationale Konzernarbeitsgestellung

geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/6-IV/4/97vom 21.07.1997

Wortlaut laut Findok

Wird die Mitarbeiterin einer österreichischen Gesellschaft zunächst für maximal 1 Jahr nach Deutschland zu einer Konzerngesellschaft entsandt, wobei diese Entsendung als Arbeitskräftegestellung gewertet wird, und wird sodann bereits nach 5 Monaten umdisponiert und ihre Entsendung für maximal 2 Jahre zu einer französischen Konzerngesellschaft angeordnet, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob ihre Bezüge weiterhin der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung unterliegen davon ab, ob a) auch in Österreich (oder im Drittausland) berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden und ob b) die 183-Tageklauseln der DBAs mit Deutschland und Frankreich das Besteuerungsrecht bei Österreich belassen. zu a): Nach Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland und Artikel 15 Abs. 1 DBA-Frankreich gilt als Grundsatz, dass bei Aufrechterhaltung der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich diese genannten ausländischen Staaten Besteuerungsrechte dann erlangen, wenn die Arbeit in ihrem Staatsgebiet ausgeübt wird. Arbeitslohn, der daher auf berufliche Tätigkeiten in Österreich (z.B. anlässlich von Aufenthalten zur Berichterstattung) entfällt, oder der auf Drittauslandsreisen (z.B. zu Kunden in den USA) entfällt) unterliegt anteilig weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug. zu b): Für die 5-Monatsentsendung nach Deutschland wird das Besteuerungsrecht jedenfalls bei Österreich belassen; denn nach der in Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland enthaltenen "183-Tage-Klausel" kommt es nicht auf die beabsichtigte Entsendungsdauer, sondern auf die tatsächlich auf deutschem Staatsgebiet zugebrachten Aufenthaltstage an. Für die anschließende Entsendung nach Frankreich ist nach Artikel 15 Abs. 2 DBA-Frankreich maßgebend, ob innerhalb eines 12monatige Beobachtungszeitraumes (nach jeder Einreise nach Frankreich) insgesamt mehr als 183 Tage auf französischem Staatsgebiet Aufenthalt genommen wird. Kann diese Voraussetzung nachgewiesen werden (z.B. durch französische Besteuerungsnachweise) dann kann der Lohnsteuerabzug in Österreich gemäß Art. 15 DBA-Frankreich insoweit unterbleiben, als die Tätigkeit - wie oben erwähnt - auf französischem Staatsgebiet ausgeübt wurde. 21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ArbeitskräftegestellungArbeitskräfteentsendungKonzerngesellschaftLohnsteuerabzug183-Tage-Frist183-Tage-KlauselArbeitsortAnsässigkeitArbeitslohnausländischer Besteuerungsanspruch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 2022/6-IV/4/97
Stammnummer
14484
Gültig
21.07.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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