Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1357
Französische Austauschassistentinnen
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/9-IV/4/98vom 03.11.1998
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 20 Abs. 2
DBA-Frankreich sind "Professoren und andere
Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates
für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an
einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses
anderen Staates zu unterrichten,... mit den ihnen für diese
Lehrtätigkeit zufließenden Vergütungen" im Gaststaat von
der Besteuerung freizustellen.
Das BM für Finanzen legt diese Bestimmung dahingehend
aus, dass französischen Austauschassistentinnen - solange sie in Frankreich
im Sinn von Artikel 4 des Abkommens als ansässig gelten - bei einem die
Zweijahresfrist nicht übersteigenden Lehrauftrag (Lehraufträgen) die
Steuerfreistellung auch dann zu gewähren ist, wenn die
Austauschassistentinnen vor Erhalt des Lehrauftrages an der
österreichischen Hochschule studiert haben, wenn sich ihr Inlandsaufenthalt
daher insgesamt auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum erstreckt.
Die Steuerfreistellung setzt allerdings die Beibringung
einer von der französischen Steuerverwaltung ausgestellten
Ansässigkeitsbescheinigung voraus.
3. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 4 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/9-IV/4/98
- Stammnummer
- 30058
- Gültig
- 03.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF