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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1357

Französische Austauschassistentinnen

geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/9-IV/4/98vom 03.11.1998

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 20 Abs. 2 DBA-Frankreich sind "Professoren und andere Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu unterrichten,... mit den ihnen für diese Lehrtätigkeit zufließenden Vergütungen" im Gaststaat von der Besteuerung freizustellen. Das BM für Finanzen legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass französischen Austauschassistentinnen - solange sie in Frankreich im Sinn von Artikel 4 des Abkommens als ansässig gelten - bei einem die Zweijahresfrist nicht übersteigenden Lehrauftrag (Lehraufträgen) die Steuerfreistellung auch dann zu gewähren ist, wenn die Austauschassistentinnen vor Erhalt des Lehrauftrages an der österreichischen Hochschule studiert haben, wenn sich ihr Inlandsaufenthalt daher insgesamt auf einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum erstreckt. Die Steuerfreistellung setzt allerdings die Beibringung einer von der französischen Steuerverwaltung ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung voraus. 3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Zwei-Jahres-FristLehrauftragLehraufträgeAnsässigkeitsbescheinigungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 2022/9-IV/4/98
Stammnummer
30058
Gültig
03.11.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF