Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1493
Verjährung eines KESt-Rückerstattungsanspruches
geltende FassungEAS-AuskunftM 507/1-IV/4/99vom 12.07.1999
Wortlaut laut Findok
Wird im Rahmen einer deutschen
Betriebsprüfung, die bei der deutschen Muttergesellschaft (GMBH& CO KG)
einer 100%igen österreichischen Tochtergesellschaft durchgeführt wird,
aufgedeckt, daß für eine im Juni 1993 vorgenommene
Gewinnausschüttung die in Österreich mit 25% abgeführte
Kapitalertragsteuer bei den Gesellschaftern der deutschen Personengesellschaft
zur Gänze auf die deutsche Körperschaft(Einkommen)steuer angerechnet
worden ist, dann tritt durch die auf deutscher Seite vorgenommene Herabsetzung
des Anrechnungsbetrages um rund S 600.000,- und durch die damit verbundene
Anrechnung der österreichischen Kapitalertragsteuer nur in Höhe von
15% eine Doppelbesteuerung ein.
Die österreichische Kapitalertragsteuer ist in
Nichtbeachtung des Revisionsprotokolls zum DBA-Ö/Deutschland (BGBl. Nr.
361/1994) entrichtet worden, derzufolge mit Wirkung ab 1992 eine Herabsetzung
der Kapitalertragsteuer auf 15% eingetreten ist. Das Recht, diese zu Unrecht mit
25% entrichtete Kapitalertragsteuer nach der geltenden Abkommensrechtslage
zurückzufordern, ist - soweit keine Unterbrechungshandlung gesetzt worden
ist - gemäß
§ 240 BAO mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt.
Es steht den deutschen Gesellschaftern frei, im Wege eines
in Deutschland auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens zu beantragenden
Verständigungsverfahrens die hiedurch eintretende Doppelbesteuerung zu
beseitigen. Das BM für Finanzen hält es für gerechtfertigt, in
diesem Verfahren (auf Basis der Reziprozität) der Regelung des Artikel 25
Abs. 2 letzter Satz des OECD-Musterabkommens, derzufolge
Verständigungsregelungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts
der Vertragsstaaten durchzuführen sind, lediglich klarstellende Bedeutung
beizumessen, sodaß diesfalls auch im österreichisch-deutschen
Vertragsverhältnis die Verjährung kein Hinderungsgrund für die
Umsetzung einer Verständigungslösung wäre.
12. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 507/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7442
- Gültig
- 12.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF