Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1779
Zinsennachbelastung bei unverzinsten konzerninternen Lieferforderungen im Gefolge einer deutschen Betriebsprüfung
geltende FassungEAS-AuskunftW 670/1-IV/4/00vom 12.01.2001
Wortlaut laut Findok
Wurden von der österreichischen
Vertriebstochtergesellschaft wegen schlechter Wirtschaftslage in den Jahren 1990
bis 1995 die von der deutschen Konzernmutter fakturierten Lieferungen erst nach
ca. 400 Tagen bezahlt und anerkennt in der weiteren Folge die deutsche
Betriebsprüfung nur ein zinsenfreies Zahlungsziel von 120 Tagen als
fremdverhaltenskonform, sodass es schließlich im Gefolge der deutschen
Prüfung im Jahr 1997 zu einer Zinsennachbelastung von über S 50 Mio.
an die österreichische Vertriebstochter kommt, dann anerkennt eine im Jahr
2001 laufende österreichische Betriebsprüfung diesen Aufwand wegen
Periodenfremdheit zu Recht nicht als Betriebsausgabe des Jahres
1997.
Ob auf österreichischer Seite eine korrespondierende
Gegenberichtigung in den bereits rechtskräftig veranlagten Jahren ab 1990
noch zulässig ist, hängt vor allem von der Beantwortung folgender zwei
Fragen ab:
1. Ist es
unter einander fremd gegenüberstehenden Unternehmen tatsächlich
unüblich, dass ein Produkthersteller im Interesse der Aufrechterhaltung der
Geschäftsverbindung zu seinem Händler Zahlungsfristen über 1 Jahr
hinaus gewährt, wenn dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät?
Im gegebenen Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, dass
Deutschland erfahrungsgemäß im Fall von deutschen
Vertriebsunternehmen ausländischer Hersteller unter Berufung auf den
Fremdverhaltensgrundsatz regelmäßig darauf besteht, dass Verluste,
die beim Absatz der Produkte anfallen, grundsätzlich vom Produzenten zu
tragen sind (denn ein fremder Händler hätte sich von der Vermarktung
eines verlustbringenden Produktes getrennt).
2. Doch
selbst wenn die erste Frage im Sinn der Feststellungen der deutschen
Betriebsprüfung zu beantworten ist, stellt sich die weitere Frage, ob dem
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen im Auslegungsweg die
gleiche Wirkung zuzumessen ist, wie Verträgen die auf der Grundlage des
OECD-Musterabkommens abgeschlossen worden sind, dass nämlich Ergebnisse von
Verständigungsverfahren ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechtes
umzusetzen sind (Art. 25 Abs. 2 OECD-Muster). Diese Auslegungsfrage kann nur
gemeinsam mit dem deutschen Vertragspartner geklärt werden.
Aus der Sicht des BM für Finanzen wird es daher der
deutschen Konzernmutter freizustellen sein, im Wege eines in Deutschland
einzubringenden Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens eine
grenzüberschreitende Fallabklärung herbeizuführen. Die Einleitung
eines solchen Verfahrens hindert im Übrigen nicht den Abschluss des
österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens betreffend das Jahr
1997.
12.
Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KonzernforderungenVertriebsgesellschaftTochtergesellschaftFremdüblichkeitPeriodenabgrenzungVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 670/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 24602
- Gültig
- 12.01.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF