Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1008
Unvorhergesehener Winterbaustopp bei Gleisbauarbeiten in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/2-IV/4/97vom 27.01.1997
Wortlaut laut Findok
Wurde einer Arbeitsgemeinschaft, der ein
österreichisches Anlagenbauunternehmen angehört, im Rahmen eines
Gleisbauprojektes in Deutschland ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen,
der in der Zeit von Ende August des Jahres 1 bis Mai des Jahres 2 zu
erfüllen war, dann wäre bei vorgesehener Beendigung der Bauarbeiten in
Deutschland keine Betriebstätte für das österreichische
Unternehmen entstanden, wodurch weder hinsichtlich der erzielten Gewinne noch
hinsichtlich der an die Baustelle entsandten österreichischen
Arbeitskräfte ein deutscher Besteuerungsanspruch erwachsen
wäre.
Wurde allerdings wegen des damals herrschenden atypisch
strengen Winters vom Auftraggeber ein Baustopp verhängt und hatte dieser
zur Folge, dass die Arbeiten erst im September des Jahres 2 abgeschlossen werden
konnten, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden
können, wenn sie hiedurch die 12monatige Baustellenfrist des Art. 4 DBA-BRD
i.V.m. Z. 8 des Schlussprotokolls als überschritten ansieht und die ihr bei
Betriebstättenbegründung zustehenden Besteuerungsrechte
einfordert.
Denn für die Beurteilung, ob sich die Bauunterbrechung
wegen der Wintersperre fristhemmend auswirkt, wird subsidiär (d.h. wenn die
DBA-Vertragsparteien einer DBA-Bestimmung nicht einen abweichenden Inhalt
beigemessen haben) der diesbezüglichen Auslegung des OECD-Kommentars zur
vergleichbaren Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA gefolgt. Z. 19 dieses
Kommentarteiles stellt klar, dass witterungsmäßigen
Bauunterbrechungen keine fristhemmende Wirkung zukommt.
Es ist wohl richtig, dass in einer
österreichisch-deutschen Verständigung festgelegt wurde, dass dann,
wenn Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten (in "Baulosen") vergeben
wurden, die arbeitsfreien Zwischenzeiten außer Betracht bleiben. Dieser
Fall liegt aber nicht vor, wenn lediglich ein einziges Baulos an die
Arbeitsgemeinschaft vergeben wurde und der diesbezüglich vergebene
Bauauftrag wegen der erwähnten unvorhergesehenen Winterbausperre nur unter
Fristüberschreitung ausgeführt werden konnte.
In der erwähnten Verständigungsvereinbarung wurde
allerdings weiters festgehalten, dass die Betriebstättendauer jedenfalls in
beiden Staaten übereinstimmen muss. Sollte daher auf deutscher Seite im
vorliegenden Fall dem Baustopp die Wirkung einer Fristhemmung zuerkannt werden,
würde auf österreichischer Seite entsprechend verfahren
werden.
27.
Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14887
- Gültig
- 27.01.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF