Findok · EAS-Auskünfte
EAS 453
Dienstnehmerentsendung nach Moskau
geltende FassungEAS-AuskunftC 465/2/1-IV/4/94vom 10.06.1994
Wortlaut laut Findok
Wird ein Dienstnehmer eines
österreichischen Unternehmens beauftragt, sich ab 1.1.1994 dem Aufbau und
der Leitung einer Niederlassung in Moskau zu widmen und erfordert die
Erfüllung dieser Aufgabe bereits 1994 mehrere Aufenthalte in Russland in
einem 183 Tage übersteigenden Ausmaß, so unterliegen jene
Bezugsteile, die auf die in Russland zugebrachten Aufenthaltszeiten entfallen,
der Besteuerung in Russland und sind in Österreich von der Lohnbesteuerung
zu entlasten. Diese Entlastung kann seitens des österreichischen
Arbeitgebers im Wege der Lohnsteueraufrollung bis spätestens Dezember 1994
vorgenommen werden.
Wird im Laufe des Jahres 1994 der inländische Wohnsitz
gänzlich aufgegeben, so tritt hiedurch nach inländischem Recht ein
Wechsel aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht ein.
Es spricht vieles dafür, dass erst zu diesem Zeitpunkt wegen der jetzt
erfolgenden Übersiedlung der Familie nach Moskau die Verlagerung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Russland erfolgt, so dass ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr Österreich, sondern Russland der
Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers ist. Damit unterliegen ab diesem
Zeitpunkt Bezugsteile, die auf Tätigkeiten in Österreich entfallen,
nur dann der inländischen Lohnbesteuerung, wenn die Aufenthaltszeiten in
Österreich den 183-Tage Zeitraum des Artikels 11 des DBA-UdSSR
überschreiten.
10. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Steuerentlastung183-Tage-Frist183-Tage-KlauselLohnsteuerWohnsitzaufgabeMittelpunkt der LebensinteressenLebensmittelpunktArbeitskräfteentsendungAuslandsentsendungLohnsteuerabzuginländische WohnungWohnsitzwechsel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 465/2/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17684
- Gültig
- 10.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF