Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2832
Berechnung der Baustellen- und Dienstleistungsfrist im DBA-China
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0087-IV/4/2007vom 19.02.2007
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des
österreichisch-chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens begründet eine
Bauausführung (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Bauüberwachung) nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 6 Monate
überschreitet (lit. a); das Gleiche gilt für Dienstleistungen, die
durch Arbeitnehmer des Unternehmens erbracht werden (lit. b).
Hat daher ein österreichisches Unternehmen am 29.
August des Jahres 1 mit einem chinesischen Stahlwerk einen Vertrag über die
Errichtung eines Gas-Wiederaufbereitungssystems abgeschlossen, auf Grund dessen
maschinelle Ausrüstungen samt technischer Dokumentation, Know-How und
technische Dienstleistungen zu erbringen sind, dann würden solche
Leistungen nur dann zum Entstehen einer Betriebstätte führen, wenn sie
in China für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum erbracht werden.
Der Beginnzeitpunkt für die Fristenberechnung ist nicht der Tag der
Vertragsunterzeichnung, sondern der Tag an dem die Leistungserbringung
tatsächlich in China begonnen hat. Wenn die Leistungserbringung am 19.
März des Jahres 2 begonnen hat, dann endet die Sechsmonatsfrist am 19.
September des Jahres 2. Werden daher die Arbeiten am 22. August des Jahres 2
beendet, kann hierdurch keine Betriebstätte in China begründet werden,
sodass die aus diesen Leistungen erzielten Gewinne der ausschließlichen
österreichischen Besteuerung unterliegen.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0087-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29594
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF