Findok · EAS-Auskünfte
EAS 126
US-Beratung für österreichische Firmen
geltende FassungEAS-AuskunftG 2035/1/1-IV/4/92vom 06.05.1992
Wortlaut laut Findok
Eine US-Gesellschaft, die 2 bis 3
erfahrene Mitarbeiter für die Dauer von etwa 2 1/2 Jahren zu einem
österreichischen Unternehmen entsendet um hier an Ort und Stelle
umfangreiches Know-How zur Verfügung zu stellen (z.B. Verkauf und
Marketing-Strategien, Informationsmanagement, Rechnungswesen, Inkassosystem,
Druckverfahren, Human Resources) und der zu diesem Zweck der notwendige
Büroraum samt der erforderlichen Infrastruktur zur Verfügung gestellt
wird, begründet hiedurch in diesen Büroräumen eine
inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, die zugleich eine
Betriebstätte im Sinn von Artikel II Abs. 1 lit. f des DBA-USA darstellt.
Es ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob es sich bei derartigen
Kleinstbetriebstätten bloß um unterstützende
Hilfstätigkeiten handelt, da solche unternehmerischen Hilfsstützpunkte
- anders als in den moderneren auf dem OECD-Musterabkommen beruhenden Abkommen -
im DBA-USA noch als Betriebstätten gewertet werden.
Allfällige in Österreich zur Erhebung gelangende
Körperschaftsteuern wären nach den Bestimmungen des DBA-USA in den USA
anrechenbar.
Auf die sich aus Artikel III DBA-USA ergebende
"Attraktivkraft" der Betriebstätte wird besonders hingewiesen. Diese
bewirkt, dass alle gewerblichen Gewinne des US-Unternehmens aus
österreichischen Quellen - auch wenn sie nicht den Gewinnen der
Betriebstätte zurechenbar sind - in Österreich nach inländischem
Recht besteuert werden dürfen; so wären z.B. Lizenzgebühren
(einschl. Know-How-Vergütungen), die das US-Unternehmen aus Österreich
bezieht, nicht mehr nach Artikel VIII des Abkommens in Österreich
steuerfrei zu stellen.
Die amerikanischen Mitarbeiter, von denen angenommen wird,
dass sie weiterhin als "residents" der USA einzustufen sind, treten durch den
länger als 6-monatigen Inlandsaufenthalt gleichzeitig auch in die
österreichische unbeschränkte Einkommen- und
Vermögensteuerpflicht ein, wobei auf die Besonderheit des Artikels XV
DBA-USA aufmerksam zu machen ist, wonach in einem solchen Fall
beide Staaten das Welteinkommen der
Mitarbeiter besteuern und sodann zu einer wechselseitigen Steueranrechnung
verpflichtet sind. Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das DBA-USA
keine Auswirkungen im Bereich der Vermögensbesteuerung zeitigt, so dass das
gesamte US-Vermögen der Mitarbeiter in Österreich
vermögensteuerpflichtig wird.
6. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 8 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
InlandsbetriebstätteArbeitskräfteentsendungHilfseinrichtungHilfscharakterHilfstätigkeitHilfsfunktionAnrechnungAnrechnungsverpflichtungZurechnungLizenzgebührKnow-HowSteuerfreistellung6-Monats-Frist6-Monats-Grenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 2035/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18520
- Gültig
- 06.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF