Entsendet ein österreichischer Arbeitgeber, der in Deutschland keine Betriebstätte unterhält, Dienstnehmer nach Deutschland und halten sich diese Dienstnehmer auf deutschem Staatsgebiet nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den für diese Deutschland-Tätigkeit gezahlten Löhnen Österreich zu. Das…
…deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber vorliegt. Seitens des Finanzamtes sollte (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen) als Bestätigung für die sachgerechte Arbeitslohnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland ein Nachweis über die steuerliche Erfassung der von der österreichischen Besteuerung freizustellenden Einkünfte in Deutschland abverlangt werden. 22…
…sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist. Es muss in Fällen dieser Art für Nachweise gesorgt werden, mit denen dargelegt werden kann, dass die Lohnsteuerfreistellung in Österreich durch die Vorschriften des DBA-Deutschland gedeckt ist. Hiezu muss dem österreichischen Arbeitgeber jedenfalls eine von der deutschen Steuerverwaltung…
…Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich die Fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet aufhalten (insb. anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österreichischen Arbeitgebers usw.). Die 183-Tage-Klausel des…
…Vordruck ZS-D1 beigebracht wird. Denn gemäß Art. 9 des Abkommens steht bei in Deutschland ansässigen Dienstnehmern österreichischer Arbeitgeber Österreich nur insoweit ein Besteuerungsrecht zu, als die berufliche Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet erbracht wird. 18. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…Maßgabe des Artikels 9 des DBA-USA und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht in Österreich gewinnmindernd zu berücksichtigen sein. Denn wenn ein österreichischer Arbeitgeber sich dafür entscheidet, dass die Gehaltsbezüge seiner ausschließlich für ihn tätigen Mitarbeiter durch Leistungen eines Dritten (hier: durch Erfüllung von…
…Steuerpflicht der inländischen Besteuerung. Ob die vom österreichischen Arbeitgeber während dieser Auslandsentsendung fortgezahlten Bezüge angesichts der gewährten Dienstfreistellung nun als Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die werkvertraglich ausgeübte Bauexpertentätigkeit anzusehen sind oder doch weiter als lohnsteuerpflichtige Lohnfortzahlungen zu werten sind, setzt eingehendere Sachverhaltsermittlungen…
…e des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens zuzumessen wären). Auf den BMF-Erlass AÖF Nr. 70/1998 wird hingewiesen, aus dem sich im gegebenen Zusammenhang vor allem ergibt, unter welchen Umständen auf österreichischer Seite die Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Muttergesellschaft weiterhin anzunehmen ist und folglich die Voraussetzungen für…
…Einfluss. Sollte der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebstätte errichten, der der österreichische Techniker als Dienstnehmer zuzuordnen ist, würde im Fall einer 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitenden Deutschland-Tätigkeit kein Verlust der deutschen Besteuerungsberechtigung eintreten. Denn eine Betriebstätte kann nicht als Arbeitgeber gewertet werden …
…nicht aber für die Binnenschifffahrt, sodass sich aus diesem Abkommen keine Verlagerung des Besteuerungsrechtes nach Malta ergibt. Unter den gegebenen Umständen unterliegen auch Zahlungen, die der zypriotische Arbeitgeber an zwei zypriotische Pensionsfonds leistet, der österreichischen Besteuerung, es sei denn, dass hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht…
…DBA Deutschland zu subsumieren. Hält sich dementsprechend der einzelne Trainer in Österreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs auf und wird das Vorliegen einer inländischen Betriebstätte seines entsendenden deutschen Arbeitgebers in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint, dann kommt das Besteuerungsrecht…
…ausgeübte Tätigkeiten entfallen; insoweit hätte dann in Österreich eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) stattzufinden. Unter den gegebenen Umständen erweist sich daher die gegenteiligen Auffassung eines ungarischen Wirtschaftstreuhandbüros, derzufolge wegen der vom ungarischen Arbeitgeber in Ungarn beantragten Arbeitserlaubnis der Gesamtbezug der ungarischen Besteuerung unterliegt, durch die DBA…
…sämtliche Inlandseinkünfte im Sinn des § 98 EStG maßgebend (sonach die Vermietungseinkünfte und die kraft Inlandsverwertung steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Dienstverhältnis zum österreichischen Arbeitgeber). In die Steuerbemessungsgrundlage selbst sind indessen die inländischen Dienstbezüge nur dann einzubeziehen, wenn sie den Gegenwert von US-$ 3.000 überschreiten…
…ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines schweizerischen Unternehmens als Sales Manager in den Ländern des ehemaligen Ostblocks tätig und nutzt er seine österreichische Wohnung gegen Kostenersatz seitens des schweizerischen Arbeitgebers auch für seine Dienstnehmertätigkeit, dann wird hiedurch eine österreichische Betriebstätte für das schweizerische Unternehmen begründet…
…dann darf Tschechien die Arbeitslöhne aus österreichischer Sicht nicht besteuern, weil dies durch die "183-Tage-Klausel" untersagt wird. Sollte hingegen das innerstaatliche tschechische Recht in europarechtlich verträglicher Weise von der österreichischen Rechtslage abweichen und im Fall einer Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als "wirtschaftlichen Arbeitgeber" werten…
…Fall der EAS 765 stellten daher die im Umlageweg der österreichischen Gesellschaft angelasteten Vorsorgezahlungen für den Arbeitnehmer "nichtsteuerbare" Bezugsteile im Sinn des § 26 Z 7 lit. b EStG 1988 dar; dies deshalb, weil diese Bestimmung nicht auf Zahlungen an ehemalige inländische "frühere Arbeitgeber" eingeschränkt ist…
…Fall für den österreichischen Arbeitnehmer der Hamburger Reederei eine Benachteiligung gegenüber seinen deutschen Kollegen eintritt, wenn deren Arbeitslöhne von der Reederei auf Grund des deutschen Montageerlasses (BStBl. I S. 470) von der deutschen Besteuerung freigestellt werden. Ob dieser Erlaß allerdings vom deutschen Arbeitgeber zu Recht…
…weil sich die Geschäftsführer vermutlich nicht arbeitstäglich an ihren österreichischen Arbeitsplatz begeben. Im Allgemeinen wird wohl davon auszugehen sein, dass dem Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH auch ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht. Dieser Arbeitsraum würde als "Betriebstätte" des schweizerischen Arbeitgebers in Österreich zu werten sein…
…der Arbeitgeberbegriff des Artikels 15 gestatte es, auch in Fällen der vorliegenden Art das norwegische Unternehmen als "Arbeitgeber" aller bei einer Anlagenerrichtung mitwirkenden Personen anzusehen, ist aus österreichischer Sicht durch das Abkommen nicht gedeckt. Sollte daher für den selbständig tätigen österreichischen Diplomingenieur kein Fall einer…
…Vermittlung ..... einer Gesellschaft", sonach eine bloß mittelbare Beteiligung einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Nun ist es wohl richtig, daß zufolge einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahre 1986 (AÖF Nr. 31/1987) die Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des Art. 9 (Einkünfte…