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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1864

Personalgestellung nach Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftS 465/71-IV/4/01vom 15.06.2001

Wortlaut laut Findok

Entsendet ein österreichischer Arbeitgeber, der in Deutschland keine Betriebstätte unterhält, Dienstnehmer nach Deutschland und halten sich diese Dienstnehmer auf deutschem Staatsgebiet nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den für diese Deutschland-Tätigkeit gezahlten Löhnen Österreich zu. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Bestimmung, die anordnen würde, dass dies im Fall einer Arbeitskräftegestellung nicht gelten soll. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält im Übrigen auch keine Definition des Begriffes "Arbeitgeber". Es ist damit für die Beurteilung, wem im Fall des Arbeitskräfteverleihs die Arbeitgebereigenschaft zukommt, dem Verleiher oder dem Entleiher, auf innerstaatliches Recht zurückzugreifen. Nach dem Recht beider Staaten ist es der Verleiher, dem die Arbeitgebereigenschaft zuzumessen ist (Rz 923 Lohnsteuerrichtlinien 1999 und BFH 24.3.1999, BStBl. II 2000, 41). Solange daher ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag steuerlich anzuerkennen ist (dh. solange der Arbeitskräfteüberlasser nicht bloß "auf dem Papier" als Arbeitgeber aufscheint und kein Fall einer Steuerumgehung vorliegt) gestattet das Doppelbesteuerungsabkommen keinem Vertragstaat, dem Begriff "Arbeitgeber" einseitig eine abweichende Auslegung mit dem Ziele zuzumessen, sich zusätzlichen Steuerertrag zu sichern. Ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, das Dienstnehmer an deutsche oder österreichische Auftraggeber verleiht, bleibt daher in Österreich auch für jene Lohnbezüge lohnsteuerabzugspflichtig, die auf Kurzeinsätze (unter 183 Tagen) auf deutschem Staatsgebiet entfallen; insoweit ist Deutschland zur Steuerfreistellung verpflichtet. In diesem Sinn ist in einem Konsultationsverfahren mit Deutschland am 3. März 2000 folgendes Einvernehmen hergestellt worden (siehe AÖFV Nr. 103/2000): "Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LStR 1999 Rz 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens Österreich zu (EAS 1597). Es wurde allerdings Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn die verliehene Arbeitskraft nur für die Dauer der Verleihung an das deutsche Unternehmen in die Dienste des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens aufgenommen worden ist, die 183-Tage-Klausel des Artikels 9 Abs. 2 Deutschland kein Besteuerungsrecht entzieht und dass in diesem Fall Österreich von der Besteuerung freizustellen hat". 15. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

183-Tage-FristArbeitskräftegestellungArbeitgeberSteuerfreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
S 465/71-IV/4/01
Stammnummer
2163
Gültig
15.06.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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