Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1628
Deutsche Fernfahrer für österreichische Transportunternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftT 18/1-IV/4/00vom 28.03.2000
Wortlaut laut Findok
Nimmt ein österreichischer
Transportunternehmer in Ostdeutschland ansässige Fahrer für
internationale Transporte in seine Dienste auf, unterliegen die
Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem
Maße der österreichischen Besteuerung, als sich die Fahrer in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf österreichischem
Staatsgebiet aufhalten (insb. anlässlich der Durchfahrten durch
Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österreichischen
Arbeitgebers usw.). Die 183-Tage-Klausel des Abs. 2 ist in einem derartigen Fall
nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer
Arbeitgeber gegeben ist.
Es muss in Fällen dieser Art für Nachweise gesorgt
werden, mit denen dargelegt werden kann, dass die Lohnsteuerfreistellung in
Österreich durch die Vorschriften des DBA-Deutschland gedeckt ist. Hiezu
muss dem österreichischen Arbeitgeber jedenfalls eine von der deutschen
Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen
Fahrer vorliegen. Als Nachweis für die sachgerechte Bezugsaufteilung
zwischen Österreich und Deutschland kann weiters eine Kopie über die
korrespondierende steuerliche Erfassung in Deutschland dienen.
28. März
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 18/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2461
- Gültig
- 28.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF